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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

7. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 45 Übergangsbestimmungen

1Anlagen, deren Verträge über die Teilnahme an der Stromreserve vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch den Bund abgeschlossen wurden, werden Teil der thermischen Reserve. Das UVEK bleibt bis zur Übertragung der Verträge an die nationale Netzgesellschaft für diese Anlagen zuständig.

2Für Anlagen nach Absatz 1 gelten im Falle eines Widerspruchs gegenüber der Verordnung während drei Jahren ab Inkrafttreten die Bestimmungen der Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter vom 25. Januar 202314.

3Betreiber von bestehenden Anlagen, mit denen der Bund vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vertrag abgeschlossen hat, können die Anlagen während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen für die betriebliche Eigennutzung und ausserhalb der Verfügbarkeitsperiode Systemdienstleistungen einsetzen. Das Verfügbarkeitsentgelt wird anteilsmässig für die Dauer des Einsatzes gekürzt.

Art. 46 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.

14 AS 2023 43, 834; 2024 693; 2025 667