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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

5. Kapitel: Rückerstattungen an die Teilnehmer der Stromreserve

1. Abschnitt: Rückerstattung von Rückbaukosten

Art. 28 Rückerstattung beim Rückbau

1Der Rückbau nach Artikel 8j Absatz 1 StromVG umfasst die gesamte Anlage, einschliesslich der Hilfsanlagen.

2Die Kosten für den Rückbau einer Anlage werden zurückerstattet, wenn der Rückbau innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen ist. Dauert der Rückbau länger als zwei Jahre, so werden Kosten für Arbeiten nach Ablauf der zwei Jahre nur dann erstattet, wenn der Betreiber nachweist, dass er alles unternommen hat, um den Rückbau innerhalb von zwei Jahren sicherzustellen.

3Die Höhe der Rückerstattung bemisst sich nach den effektiv angefallenen Kosten des Rückbaus abzüglich des Marktwerts der Anlageteile zum Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme an der Stromreserve. Anrechenbar sind nur Kosten, die unmittelbar für die zweckmässige und rasche Durchführung des Rückbaus notwendig sind.

4Erlöse aus dem Verkauf der Anlageteile werden mit den Rückbaukosten verrechnet. Übersteigt der Erlös aus dem Verkauf von Anlageteilen die Rückbaukosten, so muss der Betreiber den Überschuss der nationale Netzgesellschaft erstatten. Dieser Betrag ist an den Tarif Stromreserve anzurechnen.

Art. 29 Rückerstattung bei einem Weiterbetrieb

Betreibt der Betreiber eines Reservekraftwerks das Kraftwerk nach Beendigung seiner Teilnahme an der Stromreserve weiter (Art. 8j Abs. 2 StromVG), so muss er der nationalen Netzgesellschaft den Teil des für den Bau erhaltenen Entgelts zurückerstatten, der dem Marktwert der Anlage oder der Anlageteile zum Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme an der Stromreserve entspricht.

2. Abschnitt: Verfahren zur Rückerstattung der Kosten der Stromreserve an die Teilnehmer der verbrauchsseitigen Reserve

Art. 30 Informationen über die Teilnehmer an der verbrauchsseitigen

Reserve

Die nationale Netzgesellschaft teilt dem BFE folgende Informationen über die Endverbraucher mit, die an der verbrauchsseitigen Reserve teilnehmen:

a. den Namen;

b. die UID-Nummer;

c. die Adresse;

d. die Kosten der Stromreserve, im Umfang der Teilnahme des Endverbrauchers an der verbrauchsseitigen Reserve.