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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. die Bedingungen, unter denen Revisionsarbeiten möglich sind, und die Pflicht, Revisionsarbeiten der ElCom zu melden;

d. die Einzelheiten betreffend die folgenden Pflichten gegenüber der Stelle nach Artikel 8u Absatz 1 StromVG:

1. die Bereitstellung der Daten nach Artikel 1b Abs. 1 der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft vom 10. Mai 20172 (VOEW),

2. die Meldung der verfügbaren Leistung und Energie.

3Hat der Teilnehmer der Wasserkraftreserve einen Dritten mit der Betriebsführung betraut, so kann die nationale Netzgesellschaft die Vereinbarung direkt mit diesem abschliessen. Die betrieblichen Einzelheiten der Reservevorhaltung sind in jedem Fall mit dem betriebsführenden Dritten zu regeln.

Art. 8 Pauschalabgeltung und Vergütung für die Leistungsvorhaltung

1Die ElCom berechnet und veröffentlicht jährlich den Ansatz für die Pauschalabgeltung (Art. 8e Abs. 1 StromVG) je vorgehaltene GWh Energie. Als Basiswert für den Ansatz dient die gemittelte Preisdifferenz zwischen dem ersten und zweiten Quartal des Jahres, in dem der Zeitraum für die Vorhaltung endet. Der Basiswert wird mit dem Faktor 1,3 multipliziert.

2Als Datengrundlage für den Basiswert verwendet die ElCom die veröffentlichten Abrechnungspreise der Base-Quartalsverträge am Terminmarkt Schweiz im Zeitraum von 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung der Eckwerte. Sind für das Berechnungsjahr nicht ausreichend Abrechnungspreise veröffentlicht, so wendet die ElCom eine geeignete alternative Methodik an. Dafür kann sie insbesondere einen anderen Zeitraum, historische Preisinformationen oder Daten der Terminmärkte der Nachbarländer heranziehen.

3Bei einer Erhöhung der Vorhaltemenge (Art. 5 Abs. 5) wird die Pauschalabgeltung auf die gleiche Weise bestimmt. Zur Bestimmung des Basiswerts für die zusätzliche Vorhaltung wird der Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Bekanntgabe der angepassten Eckwerte verwendet.

4Die ElCom legt die Höhe der Vergütung für die zusätzlich angeordneten Leistungsvorhaltungen (Art. 8f Abs. 5 StromVG) fest. Sie trägt dabei der konkreten Ausnahmesituation Rechnung.

3. Abschnitt: Thermische Reserve

Art. 9 Eckwerte und Ausgestaltung

1Zu den Eckwerten der thermischen Reserve gehören insbesondere:

a. die Dimensionierung und die einzelnen Bestandteile;

2 SR 531.35