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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. die Kosten des zu verwendenden Energieträgers und der zusätzlich benötigten Emissionsrechte mehr als 10 Prozent der Kosten des Betriebs ohne Brennstoffwechsel betragen; und

b. die Kosten von einem mittleren und wirtschaftlich gesunden Betreiber von Anlagen der entsprechenden Branche nicht getragen werden können.

2Für die Berechnung der Kosten der zusätzlich benötigten Emissionsrechte sind die vom BAFU publizierten Preise zu verwenden.

3Das Gesuch ist dem BAFU bis zum 31. März des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. Es muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

a. die Art, die Menge und die Kosten des Energieträgers, zu dessen Verwendung der Betreiber im Vorjahr verpflichtet wurde;

b. die Art, die Menge und die Kosten des ursprünglich verwendeten Energieträgers, wenn der Betrieb ohne Brennstoffwechsel erfolgt wäre;

c. die Dauer, während der der Energieträger nach Buchstabe a im Vorjahr eingesetzt wurde;

d. die Menge der im Vorjahr zusätzlich verursachten Treibhausgasemissionen;

e. die Menge der Emissionsrechte, die für die zusätzlichen Treibhausgasemissionen erworben werden müssen;

f. die Berechnung der Mehrkosten gegenüber dem Betrieb ohne Brennstoffwechsel;

g. der Jahresabschluss der Anlage des Vorjahres;

h. die Kontaktangaben und die Angaben zum Bankkonto, die für die Abgeltung benötigt werden.

4Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so erstattet das BAFU dem Betreiber die Kosten für die zusätzlich erworbenen Emissionsrechte zurück.

5Das BAFU kann die mit dem Wechsel des Energieträgers verbundene Menge an Treibhausgasemissionen und die Höhe der Rückerstattung publizieren.

Art. 98a

Ein Betreiber von WKK-Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und die Voraussetzungen nach Artikel 32a des CO2- Gesetzes erfüllt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin die CO2- Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.

Art. 98b Abs. 1 Bst. g, Abs. 2 und Abs. 4

1Ein Betreiber von WKK-Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt, muss bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung