Vorlage

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Die Rückzahlung erfolgt an die nationale Netzgesellschaft. Auf den Beträgen wird kein Zins erhoben.

Art. 41 Beizug Dritter

Für den Beizug Dritter ist Artikel 49 EnV11 sinngemäss anwendbar.

6. Kapitel: Umwelt und Koordination

Art. 42 Pflicht zur Kompensation von CO2-Emissionen für Notstromgruppen

und WKK-Anlagen

CO2-Emissionen, die durch die Stromproduktion für die thermische Reserve mittels Notstromgruppen und WKK-Anlagen verursacht werden, mit denen die Betreiber nicht am Emissionshandel teilnehmen, müssen durch die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen vollumfänglich kompensiert werden.

Art. 43 Betrieb der thermischen Reserve ohne zusätzliche fossile CO2-

Emissionen

1Die nationale Netzgesellschaft stellt sicher, dass bei der Ausschreibung für die thermische Reserve alle wirtschaftlich tragbaren Möglichkeiten für einen Betrieb, der im Ergebnis keine zusätzlichen fossilen CO2-Emissionen verursacht, ausgeschöpft werden.

2Für den Betrieb der thermischen Reserve zugelassen sind erneuerbare Brennstoffe sowie Brennstoffe, deren direkte CO2-Emissionen durch Negativemissionen ausgeglichen werden.

3Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Tragbarkeit berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft:

a. die Mehrkosten gegenüber fossilen Brennstoffen;

b. die gesicherte Verfügbarkeit während der gesamten Verfügbarkeitsperiode;

c. die technische Eignung für die jeweiligen Anlagen;

d. die Gesamtkosten der thermischen Reserve.

Art. 44 Vergütung CO2-Abgabe

Die CO2-Abgabe wird nur soweit vergütet, als der Betreiber keinen Rückerstattungsanspruch nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201112 geltend machen kann. Gleiches gilt für die Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199613.

11 SR 730.01

12 SR 641.71

13 SR 641.61