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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 13 Entgelt für Notstromgruppen und WKK-Anlagen bei Teilnahme
über Aggregatoren
1Die nationale Netzgesellschaft richtet das jährliche Entgelt nach Artikel 8e Absatz 2 StromVG sowie die Dienstleistungspauschale nach Artikel 8l Absatz 4 StromVG an den Aggregator aus.
2Im Angebot und in der Abrechnung sind separat auszuweisen:
a. das jährliche Entgelt für die Betreiber von Notstromgruppen und WKK-Anlagen;
b. die Dienstleistungspauschale für den Aggregator; und
c. allfällige Vergütungen für Nachrüstungsmassnahmen.
3Die Höhe der Vergütungen nach Absatz 2 wird im Rahmen der Ausschreibung festgelegt.
Art. 14 Einsatz von Notstromgruppen und WKK-Anlagen während der
Verfügbarkeitsperiode
1Notstromgruppen und WKK-Anlagen dürfen während der Verfügbarkeitsperiode eingesetzt werden:
a. für die Eigennutzung durch den Betreiber bei einem Netzzusammenbruch oder in einer schweren Mangellage;
b. zur Erbringung von Systemdienstleistungen, sofern die Abruffähigkeit für die thermische Reserve nicht beeinträchtigt wird.
2Bei einem Einsatz für die Eigennutzung durch den Betreiber wird das jährliche Entgelt anteilsmässig um den Betrag für die Dauer des Einsatzes gekürzt.
Art. 15 Vergütung der Kosten für die Nachrüstung von Notstromgruppen
1Die nationale Netzgesellschaft vergütet die Kosten einer Nachrüstung einer Notstromgruppe, wenn:
a. die Nachrüstung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für stationäre Verbrennungsmotoren nach Anhang 2 Ziffer 82 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19853 erforderlich ist; und
b. die Nachrüstung notwendig ist, um die angestrebte Dimensionierung der thermischen Reserve zu erreichen.
2Die Vergütung erfolgt nur für:
a. Katalysatoren mit selektiver katalytischer Reduktion (SCR-Katalysatoren);
b. Partikelfilter;
c. weitere Massnahmen, die zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erforderlich sind.