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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. die Teilnahmekriterien für die verschiedenen Anlagenkategorien;

c. die Verfügbarkeitsperioden;

d. die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen;

e. die maximale Abrufdauer.

2Bei der Ausgestaltung der thermischen Reserve berücksichtigt die ElCom insbesondere:

a. eine hohe Verfügbarkeit der Anlagen;

b. eine hohe Flexibilität beim Abruf, namentlich eine kurze Dauer, bis die Anlage die erforderliche Leistung erbringen kann, und rasche Leistungsanpassungen;

c. die optimale Nutzung der verschiedenen Reservebestandteile entsprechend ihren spezifischen Stärken.

Art. 10 Ausnahmen Zweistofferfordernis

1Ein Reservekraftwerk kann mit nur einem Energieträger an der thermischen Reserve teilnehmen, wenn:

a. eine unterbrechungsfreie Versorgung mit dem Energieträger für die gesamte Verfügbarkeitsperiode nachweislich gewährleistet ist; oder

b. die angestrebte Dimensionierung der thermischen Reserve ohne dieses Reservekraftwerk nicht erreicht werden kann.

2Die unterbrechungsfreie Versorgung umfasst:

a. ausreichende Lagerkapazitäten für mindestens 1680 Betriebsstunden bei Volllast;

b. eine gesicherte Nachschublogistik; und

c. die Lagerung des Energieträgers in der Schweiz.

Art. 11 Pflichten für die Betreiber von Rohrleitungsanlagen

Die Betreiber von Rohrleitungsanlagen müssen Betreibern von Reservekraftwerken garantierte Tagesprodukte zu angemessenen Tarifen für die Nutzung der Rohrleitungen anbieten.

Art. 12 Teilnahme von WKK-Anlagen an der thermischen Reserve

1WKK-Anlagen mit einer Leistung unter 30 Megawatt (MW) können nur über Aggregatoren an der thermischen Reserve teilnehmen.

2WKK-Anlagen mit einer Leistung von 30 MW oder mehr können entweder selbständig oder über einen Aggregator an der thermischen Reserve teilnehmen.