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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 31 Anspruchsberechtigung von Endverbrauchern des öffentlichen oder
des privaten Rechts
Ob ein Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts anspruchsberechtigt ist, bestimmt sich anhand des jeweiligen Ertrags.
Art. 32 Höhe der Rückerstattung der Kosten Stromreserve
1Die Höhe der Rückerstattung bemisst sich nach dem Verhältnis der Elektrizitätskosten zur Bruttowertschöpfung (Stromintensität) und nach dem Umfang der Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve. Sie entspricht:
a. für Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen (Art. 14b Abs. 1 StromVG): den Kosten der Stromreserve multipliziert mit dem Verhältnis der reduzierbaren Strommenge zum Gesamtverbrauch;
b. für Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen (Art. 14b Abs. 2 StromVG): dem Betrag der sich aus der Formel in Anhang 1 Ziffer 1 ergibt;
c. für weitere Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten weniger als 5 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen: dem Betrag, der sich aus der Formel in Anhang 1 Ziffer 2 ergibt.
2Die zurückzuerstattenden Kosten werden nicht verzinst.
Art. 33 Zielvereinbarung
Für die Ausarbeitung der Zielvereinbarung, ihren Inhalt und ihre Laufzeit ist Artikel 39 der Energieverordnung vom 1. November 20175 (EnV) sinngemäss anwendbar.
Art. 34 Berichterstattung und Anpassung der Zielvereinbarung
1Für die Berichterstattung über die Umsetzung der vereinbarten Effizienzsteigerung ist Artikel 40 EnV6 sinngemäss anwendbar.
2Für die Anpassung der Zielvereinbarung ist Artikel 41 EnV sinngemäss anwendbar.
Art. 35 Gesuch um Rückerstattung der Kosten der Stromreserve
1Das Gesuch um Rückerstattung der Kosten der Stromreserve ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
2Die einzureichenden Nachweise und Unterlagen richten sich nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a–c EnV7.