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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. die Werte zur Elektrizitätsproduktion, zum Landes- und zum Endverbrauch so-
wie zur Ein- und Ausspeisung in einer zeitlichen Auflösung von bis zu einer Stunde;
b. der Füllstand pro Speichersee in einer zeitlichen Auflösung von einem Tag;
c. Angaben zu den Erzeugungs-, Speicher-, Verbrauchs- und Netzinfrastrukturen
in einer zeitlichen Auflösung von bis zu einer Stunde;
d. Angaben zur Flexibilität, insbesondere die Produktions-, Einspeise-, Ver-
brauchs- und Ausspeisedaten, in einer zeitlichen Auflösung von bis zu einer Stunde;
e. die pseudonymisierten Daten aus den intelligenten Messsystemen nach Arti-
kel 8adeciesStromVV und aus den digitalen Messeinrichtungen, die zur Berechnung von Energieeinsparungen, Prognosen und Analysen erforderlich sind;
f. die importierten Erdgasmengen pro Ein- und Ausspeisepunkt, die inländische
Biogasproduktion sowie der Gasverbrauch in einer zeitlichen Auflösung von einem Tag;
g. die im Ausland gespeicherte Erdgasreserven der Schweiz, aufgeschlüsselt nach
Speicherland und Menge in einer zeitlichen Auflösung von einem Tag;
h. die Energiepreise einschliesslich der Grosshandels- und der Endkundenpreise so-
wie die veröffentlichten Netztarife;
i. die energierelevanten Wetterdaten und Wetterprognosen;
j. einzelne Geodaten zu Energieinfrastrukturen;
k. weitere für die Beurteilung der Versorgungslage relevante technische, wirt-
schaftliche oder ökologische Indikatoren, soweit verfügbar, wie kurzfristige Ausfälle grosser Erzeugungsanlagen oder die aktuelle Verfügbarkeit wichtiger Primärenergieträger.
2Die dem BFE übermittelten Informationen und Daten werden in aggregierter, anonymisierter oder zeitversetzter Form sowie in Modellen über ein vom BFE betriebenes digitales Informationsportal veröffentlicht.
4. Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200823
Art. 7 Abs. 3 Bst. ebisund eter
3In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere:
ebis: Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve;
eter: Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a StromVG;
23 SR 734.71