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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Zusätzlich zu den Nachweisen und Unterlagen nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a-c EnV hat der Teilnehmer der verbrauchsseitigen Reserve dem Gesuch beizulegen:
a. der Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und der ihm entstandenen Kosten der Stromreserve;
b. die Bestätigung der nationalen Netzgesellschaft über die Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve und den Umfang der Teilnahme.
Art. 36 Bruttowertschöpfung
Die Bruttowertschöpfung wird nach Artikel 43 EnV8 ermittelt.
Art. 37 Elektrizitätskosten, Strommenge und Kosten der Stromreserve
1Die Elektrizitätskosten, die bezogene Strommenge und die Kosten für die Stromreserve sind auf der Grundlage von Rechnungsbelegen zu ermitteln.
2Als Elektrizitätskosten gelten die dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für die Stromlieferung, die Netznutzung sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einschliesslich der Kosten der Stromreserve im Umfang der Teilnahme an der verbrauchsseitigen Reserve und ohne die Mehrwertsteuer.
3Bei Endverbrauchern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit selber ein Elektrizitätsnetz zur Verteilung der gekauften Elektrizität betreiben, gehören auch die dort anfallenden Kosten zu den Elektrizitätskosten. Davon ausgenommen sind die Kosten für gebäudeinterne und anlagenspezifische Installationen.
4Nicht als Elektrizitätskosten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Kosten für die Elektrizität, die an andere Endverbraucher weiterverrechnet werden.
Art. 38 Prüfung des Gesuchs
Für die Prüfung des Gesuchs ist Artikel 45 EnV9 sinngemäss anwendbar.
Art. 39 Auszahlung
1Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so legt es den Rückerstattungsbetrag fest.
2Das BFE weist die nationale Netzgesellschaft an, die Auszahlung vorzunehmen.
3Die nationale Netzgesellschaft bestätigt dem BFE die erfolgte Auszahlung.
Art. 40 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungen
1Für die Rückzahlung von Rückerstattungsbeträgen, die unberechtigterweise ausbezahlt wurden, ist Artikel 48 Absatz 2 EnV10 sinngemäss anwendbar.
8 SR 730.01
9 SR 730.01
10 SR 730.01