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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3. zur Beaufsichtigung der Stromreserve,

4. zur Prüfung der Mehrjahrespläne der nationalen Netzgesellschaft.

b. dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Gefahrenprävention und Abflussmodellierung;

c. dem BFE für die folgenden Zwecke:

1. zur Oberaufsicht Talsperren,

2. als Grundlage für die Elektrizitätsstatistik und die Wasserkraftstatistik.

Art. 4a

1Die Kosten der Netzbetreiber, der Erzeuger und der Speicherbetreiber für die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen nach Artikel 1 sowie für das Strommonitoring nach den Artikeln 1a und 1b gelten als anrechenbare Netzkosten nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a StromVG.

2Erster Satz aufgehoben. Diese Kosten sind als Teil der solidarisierten Kosten nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g StromVG in Rechnung zu stellen.

2. CO -Verordnung vom 30. November 201221

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Art. 41 Abs. 1terund Abs. 3

1terEin Betreiber von Reservekraftwerken nach der Stromreserveverordnung vom 1. Juli 2027, kann keine Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 1bis beantragen.

3Steigen die Treibhausgasemissionen der Anlagen während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO2eq, so muss der Betreiber ab Beginn des Folgejahres am EHS teilnehmen. Emissionen von Notstromgruppen und WKK-Anlagen, die ein Reserveabruf nach der Stromreserveverordnung durch die Stromproduktion verursacht, werden dabei nicht berücksichtigt.

Art. 46c Rückerstattung der zusätzlichen Kosten bei Verpflichtung zur

Verwendung eines bestimmten Energieträgers

1Muss ein Betreiber von Anlagen nach Artikel 19b des CO -Gesetzes einen bestimm-

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ten Energieträger verwenden, der mehr Treibhausgasemissionen verursacht, als beim Betrieb ohne Brennstoffwechsel entstehen würden, und genügt die Menge an kostenlos zugeteilten Emissionsrechten nicht, um diese Treibhausgasemissionen zu decken, so können die Kosten für die zusätzlich benötigten Emissionsrechte auf Gesuch hin zurückerstattet werden, wenn der Betreiber nachweist, dass er durch den Wechsel des Energieträgers einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleidet. Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn:

21 SR 641.711