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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 8 Abs. 3 Bst. hbis

3Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden:

hbis. Abwicklung der verbrauchsseitigen Reserve;

Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b

1Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve individuell in Rechnung.

2Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung:

b. die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a StromVG;

Art. 18c Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts

Die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts (Art. 14a Abs. 1 und 3 StromVG) umfasst auch die Kosten für die Systemdienstleistungen, die Stromreserve und den Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG sowie die Kosten im Zusammenhang mit den Artikeln 15a Absatz 1 Buchstabe a und 15b StromVG.

Art. 18d Abs. 2

2Die Rückerstattung für Pilot- und Demonstrationsanlangen (Art. 14a Abs. 4 Bst. c StromVG) umfasst das bezahlte Netznutzungsentgelt, einschliesslich der Kosten für die Systemdienstleistungen, die Stromreserve und den Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG sowie der Kosten im Zusammenhang mit den Artikeln 15a Absatz 1 Buchstabe a und 15b StromVG.

Art. 18e Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 4

1Der Rückerstattungstarif für Speicher mit Endverbrauch und Umwandlungsanlagen entspricht der Summe aus:

b. den Kosten für:

2. die Stromreserve,

4. die Massnahmen nach den Artikeln 15a Absatz 1 Buchstabe a und 15b StromVG.

Art. 19h Abs. 5 Bst. b

5Ohne Abschlag in Rechnung zu stellen sind:

b. die Kosten für die Stromreserve;