Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/13: Neue Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln · 31 Seiten

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ASSGP und Intergenerika sind der Meinung, dass die Arzneimittel, welche sie bereits in Artikel 2 Ab- satz 2 Buchstabe a–g als Ausnahmen vorgeschlagen haben, grundsätzlich ausgenommen werden sol- len. In dieser Logik diene Anhang 2 dazu, Arzneimittel gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a–g auf- zulisten, welche der Bundesrat trotzdem zur Vorbeugung von Risiken der Pflicht unterstellen will. Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

5.11 Neuer Artikel

Die Kantone ZH, VD, AG, SG, FR, BL, TG, BS, GR, NE, SH, JU und AI schlagen vor, einen neuen Artikel einzuführen, der regelt, dass Swissmedic bei Arzneimittelknappheit Ausnahmen von der Anbrin- gung des Data-Matrix-Codes auf der Aussenverpackung genehmigen kann.

26/31 Neue Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln