Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/13: Neue Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln · 31 Seiten

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5 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln

5.1 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

5.1.1 Artikel 1 Absatz 1

Der Kanton GE ist der Ansicht, das individuelle Erkennungsmerkmal müsse nicht nur auf der äusseren Verpackung, sondern auch auf der Primärverpackung angebracht werden, da Arzneimittel in Spitälern oder in Alters- und Pflegezentren verwendet werden (z. B. auf einer Ampulle oder Durchstechflasche). Er schlägt vor, dies in Artikel 1 Absatz 1 zu definieren.

Absatz 2

Der Kanton TI weist darauf hin, dass aufgrund Arzneimittelengpässen häufig Medikamente aus dem Ausland, insbesondere aus EU-Ländern, importiert werden. Die Interoperabilität sei wichtig. Der Kanton TI schlägt vor, dies ausdrücklich in der Verordnung festzuhalten.

Absatz 3

ASSGP, Intergenerika, SDV und SVKH halten fest, es wäre unverhältnismässig, Abgabestellen wie Drogerien oder komplementärmedizinische Fachpersonen den Vorgaben der Verordnung zu unterstel- len, da sie nur selten Arzneimittel abgeben, die darunterfallen. Daher sollen diese, analog zum militäri- schen Gesundheitswesen, hier ausgenommen werden.

SHV fordert, dass Hebammen ausgenommen werden. Der Hebammenverband sieht den Nutzen für Hebammen als gering, da sie die Medikamente bereits durch Apotheken geprüft beziehen und nur we- nige verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Anordnung anwenden dürfen.

APA meint, auch Arztpraxen mit Bewilligung zur Selbstdispensation respektive Ärztinnen und Ärzte, die Notfälle, Hausbesuche oder Heime betreuen, sollen davon ausgenommen werden.

5.2 2. Abschnitt: Anbringung von individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsvor-

richtungen

5.2.1 Artikel 2

Die Kantone AG, BL und BS schlagen vor, dass das Anbringen der individuellen Erkennungsmerkmale freiwillig sein soll. Der Kanton AG präzisiert, dass dafür die Formulierung im Absatz 1 angepasst und Absatz 2 gestrichen werden sollte.

Absatz 1

ÄTG, BÄV, BEKAG, FMH, pharmasuisse und UNION schlagen grundsätzlich vor, Ausnahmen ge- mäss Anhang direkt in die Verordnungsbestimmungen aufzunehmen.

Absatz 1 Buchstabe a

ASSGP und Intergenerika schlagen eine neue Strukturierung vor und möchten Buchstabe a ergänzen mit «ausgenommen davon sind die Arzneimittel gemäss Absatz 2 sowie jene nach Anhang 1.»

Octapharma AG ersucht darum, eines ihrer Produkte in die Ausnahmenliste im Anhang 1 aufzuneh- men. Begründet wird dies damit, dass das Produkt als äquivalent zu gefrorenem Plasma (FFP; labilem Blutprodukt) gilt.

Absatz 1 Buchstabe b Gemäss ÄTG, BÄV, BEKAG, FMH, pharmalog.ch, pharmasuisse, UNION und vips sollte Absatz 1

Buchstabe b sowie der leere Anhang 2 gestrichen werden. pharmalog.ch und vips ergänzen, dass alle

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