Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/13: Neue Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln · 31 Seiten

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5.9 10. Abschnitt: Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

5.9.1 Artikel 22 Übergangsbestimmungen Absatz 1-3 FMH, ÄTG, BÄV, BEKAG, FMH, GSASA, HVS, KSA, pharmalog.ch, UNION und vips halten die

Übergangsfristen für zu kurz und fordern, analog zur EU, drei Jahre. Interpharma schlägt zwei Jahre vor.

Auch viele Kantone (SG, BL, SH, AI, BS, GR, JU, AG, NE, FR, ZH, VD, TG) erachten ein Jahr als

unzureichend. Die Kantone JU und NE halten fünf Jahre für realistischer.

ASSGP, Intergenerika, pharmaSuisse und SVKH verlangen ebenfalls fünf Jahre. Zu kurze Fristen könnten zur Vernichtung bereits bedruckter Verpackungen führen und Lieferengpässe verursachen. Zu- dem sei der Aufbau der Datenbank technisch aufwendig, und neue Verpackungslayouts müssten von Swissmedic geprüft werden, weshalb keine besondere Dringlichkeit bestehe.

Pierre Fabre Pharma AG bittet um Bestätigung, dass das Herstellungsdatum des Produkts massge- bend ist und nicht das Datum der Sekundärverpackung oder der Freigabe des serialisierten Produkts.

5.10 Anhänge

5.10.1 Anhang 1

ASSGP und Intergenerika halten fest, dass Anhang 1 gemäss der von ihnen vorgeschlagenen Syste- matik leer sein müsste, da die allgemeinen Ausnahmen bereits in Artikel 2 Absatz 2 geregelt wären und der Bundesrat bisher keine zusätzlichen Ausnahmen vorsehen würde. Anhang 1 solle lediglich jene weiteren Ausnahmen enthalten, die der Bundesrat zusätzlich zu den generellen Ausnahmen festlegen möchte.

SHV schlägt zahlreiche Ausnahmeregelungen vor. Diese müssten jedoch unter Artikel 2 vermerkt wer- den.

ÄTG, BÄV, BEKAG, FMH, pharmaSuisse, SVKH, UNION und vips verlangen, dass komplementär- medizinische Arzneimittel und Phytoarzneimittel generell von der Pflicht zur Anbringung der individuel- len Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen ausgenommen werden sollen, da sie in kleinen, niedrigpreisigen Chargen hergestellt werden, ein geringes Fälschungsrisiko aufweisen und unterschied- liche Zulassungsregeln in der EU und Schweiz bestehen. Auch die SMVO schlägt vor, Medikamente der Komplementärmedizin (Art. 4 Abs. 1, ater, aquater, aquinquiesHMG) auszunehmen.

GSASA, HVS, KSA und SMVO verlangen, dass die Produktklasse B02BC, die sowohl lokale hämosta- tische Medizinprodukte als auch Arzneimittel umfasst, und die Produktklasse D08A, welche antisepti- sche und desinfizierende Produkte sowie Arzneimittel beinhaltet, in Anhang 1 aufgenommen wird, um die Prozesse zu standardisieren.

Sie ergänzen, Arzneimittelklassen B05AA06, B05AA07, B05D und B05Z sollten – analog zu B05BB - ebenfalls ausgenommen und im Anhang 1 aufgeführt werden. Es handelt sich bei allen diesen Katego- rien um grossvolumige parenterale Lösungen ohne Wirkstoffzusatz. Der Vollständigkeit halber schlagen GSASA, HVS und KSA vor, auch Radiopharmazeutika aufzunehmen, die mit dem ATC-Code V09 oder V10 beginnen. Zudem schlägt die SMVO zusätzlich vor, Desinfektionsprodukte oder magistrale Pro- dukte und Arzneimittel mit den folgenden ATC-Codes auszunehmen: D09 - Medizinische Verbände, V06 - Allgemeine diätetische Produkte, V09 - Produkte für die Röntgendiagnostik, V10 - Produkte für die Strahlentherapie.

5.10.2 Anhang 2

PharmaSuisse möchte Anhang 2 vollständig streichen.

25/31 Neue Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln