Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/13: Neue Verordnung über die individuellen Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf der Verpackung von Humanarzneimitteln · 31 Seiten
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jedes abgegebene Arzneimittel im Datensystem entfällt. Er fordert zudem, eine teilweise Deaktivierung zu ermöglichen, da Apotheken Verpackungsteile für spätere Abgaben zurückbehalten können. Auch gestohlene Arzneimittel sollen deaktiviert werden können, um Inkohärenzen in der Lagerverwaltung zu vermeiden. Weiter soll auch in Buchstabe b eine teilweise Deaktivierung vorgesehen werden, da sonst die Rückverfolgbarkeit von bereits geöffneten, aber noch nicht vollständig abgegebenen Packungen unklar bleibt. Schliesslich empfiehlt der Kanton GE, Buchstabe c zu streichen, um administrativen Auf- wand zu reduzieren und dennoch die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
SwissPedNet schlägt vor, Buchstabe f zu ergänzen, damit abgabeberechtigte Personen ihre Pflichten auch bei der Verwendung als Prüfpräparat erfüllen können, sofern das individuelle Erkennungsmerkmal nicht bereits anderweitig deaktiviert wurde.
GSASA und HVS möchten, dass bestimmte Spitalapotheken mit Grosshandelsbewilligung ausschliess- lich unter Absatz 4 fallen. LUKS fordert, Spitalapotheken ausdrücklich zu erwähnen.
vips bemängelt erneut, dass unklar ist, wer als «abgabeberechtigte Person» gilt. Pre-Wholesaler wür- den nicht berücksichtigt, und ihre Rechte und Pflichten im Vergleich zu Grosshändlern seien ungeklärt.
APA hält Absatz 4 nur bei einer Pflicht für «alle» für sinnvoll, wobei aus dem Text nicht klar wird, was mit alle hier gemeint ist.
ÄTG, BÄV, BEKAG, FMH und UNION möchten Absatz 4 streichen oder freiwillig ausgestalten. Sie sprechen sich angesichts der Zweckmässigkeit im Vollzug und bestehender Massnahmen zur Medi- crime-Konvention gegen eine generelle Pflicht für Ärztinnen und Ärzte mit Patientenapotheke oder ge- legentlicher Abgabe aus und fordern entsprechende Ausnahmen.
Absatz 5
ÄTG, BÄV, BEKAG, FMH, pharmaSuisse und UNION möchten Absatz 5 streichen, da er auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel erfassen könnte, was in der Praxis, etwa für Drogerien oder den Detailhan- del mit Arzneimitteln der Abgabekategorien D bzw. E, nicht umsetzbar wäre.
ÄTG, ASSGP, BÄV, BEKAG, FMH, Intergenerika, pharmalog.ch, SDV, SVKH sowie UNION schla- gen zudem vor, den Absatz negativ zu formulieren, um klarzustellen, dass die Pflicht eben gerade nicht für freiwillig angebrachte individuelle Erkennungsmerkmale gilt.
Absatz 6 (neu)
Blistersuisse, GSASA und pharmaSuisse betonen, ein neuer Absatz soll sicherstellen, dass Verblis- terer die individuellen Erkennungsmerkmale prüfen und deaktivieren können.
5.6.2 Artikel 17 Verfahren bei der Überprüfung der individuellen Erkennungsmerkmale Absatz 1
Der Kanton TI kritisiert, dass die aktuelle Formulierung von Artikel 17 weder das hohe tägliche Abga- bevolumen in Apotheken noch die häufigen Importe bei Engpässen berücksichtigt. Sie schlagen vor, auch importierte Arzneimittel überprüfen zu müssen und sehen die Automatisierung der Kontroll- und Deaktivierungsvorgänge durch integrierte Verwaltungssysteme vor. Dies solle die Sicherheit und Rück- verfolgbarkeit der Arzneimittel gewährleistet, ohne den Dienst zu verlangsamen.
SwissPedNet fordert eine zwingende Ausnahme für Prüfpräparate in klinischen Versuchen, um die Durchführung klinischer Studien nicht zu gefährden.
Absatz 3
ASSGP, Intergenerika und SVKH sind der Ansicht, dass wenn ein Problem bei der Abgabestelle auftritt und dort nicht behoben werden kann, zuerst der zuständige Grosshändler beigezogen werden sollte. Erst wenn auf dieser Stufe keine Klärung möglich ist, sollte die Zulassungsinhaberin involviert werden.
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