Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 28 Seiten
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eingeschränkt wird. Um die Verantwortung der Arbeitgeber zu beschränken und ihren Handlungsspielraum zu erweitern, sehe Artikel 9 des Übereinkommens sogenannte Flexibilitätsklauseln vor. Diese Klauseln präzisieren, dass von den Arbeitgebern nur Massnahmen verlangt werden können, die dem Grad ihrer Kontrolle angemessen und praktisch durchführbar sind. Daraus folge, dass der Arbeitgeber nicht für Situationen, Umstände oder Personen verantwortlich gemacht werden kann, die ausserhalb seiner Kontrolle liegen. Wie mehrere Studien der IAO zeigen würden, schaden Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowohl den Opfern als auch den Unternehmen, da dies mehr Arbeitsabsenzen zur Folge hat und die Produktivität sinkt. Für die stark exportorientierte Schweizer Wirtschaft liege es daher in ihrem Interesse, internationale Normen zu fördern, die zu besseren Arbeitsbedingungen beitragen und einen fairen Wettbewerb zwischen den Volkswirtschaften gewährleisten. 54 Staaten, davon 21 europäische, einschliesslich der Nachbarländer der Schweiz, hätten das Übereinkommen Nr. 190 per Ende April 2025 ratifiziert. Mit einer Nichtratifikation wäre die Schweiz als einziges Land dagegen, was für ihre Partner unverständlich wäre und ihrer internationalen Glaubwürdigkeit schaden würde. Sie würde damit auch ihre aussenwirtschaftlichen Interessen sowie ihre Glaubwürdigkeit in den Gremien für die internationale Zusammenarbeit schwächen. Zudem würde die Nichtratifikation dem Image der Schweiz als Gaststaat wichtiger internationaler Organisationen, wie etwa der IAO, schaden.
Der SAV erwähnt hingegen auch, dass eine Minderheit seiner Mitglieder Vorbehalte gegenüber der Ratifikation des Übereinkommens Nr. 190 äussern. Ihrer Meinung nach ist der Wortlaut des Übereinkommens zu vage und unpräzise. Es schütze nämlich alle erwerbstätigen Personen, auch Stellensuchende, ehemalige Mitarbeitende, Praktikantinnen und Praktikanten, Freiwillige sowie Personen, die in der «informellen Wirtschaft» arbeiten. Da der Begriff der «informellen Wirtschaft» nicht definiert ist, würde er laut einigen Mitgliedern des SAV zu grosser Rechtsunsicherheit führen. Sie sind der Ansicht, dass sich die Arbeitgeber aufgrund dessen verpflichtet sähen, Schutzmassnahmen für Personen zu ergreifen, mit denen sie in keinem Vertragsverhältnis stehen, was für sie unrealistisch und rechtlich inakzeptabel ist.
Die erwähnte Minderheit weist ausserdem darauf hin, dass die Ausweitung des Schutzes auf den Arbeitsweg besonders heikel sei. Manche kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) seien nicht in der Lage, die vom Bundesrat in seinem erläuternden Bericht erwähnten Massnahmen zu gewährleisten, wie die Parkplatzbeleuchtung oder die Anpassung der Arbeitszeiten an den Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel.
Laut diesen Mitgliedern könnte das Übereinkommen zudem als Grundlage für neue politische Forderungen dienen, wie dies bei der Motion 22.35645 der Fall war. Sie befürchten auch eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Schweizer Arbeitsrechts auf die Privatsphäre, da Artikel 1 des Übereinkommens Nr. 190 geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung definiert, ohne sich ausdrücklich auf den Arbeitsplatz zu beziehen, und Artikel 2 Absatz 1 auch Personen miteinschliesst, die Freiwilligenarbeit leisten.
5 Nationalrat. Parlamentarische Motion 22.3564 Fehlmann «Für eine Verstärkung der Massnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz», eingereicht am 8.6.2022. [URL: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223564]. Stand: 5.5.2026.