Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten

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Die Einnahmen aus Eintritten, Werbung, Partnerschaften, Sponsoring und weiteren Quellen müssen damit 40 % des Budgets decken, falls die öffentliche Finanzierung den Betrag von 60 % erreichen.19

2.6 Grundzüge der konkretisierenden Verordnung

Was die Verordnung zu einer spezifischen Landesausstellung regeln soll, ergibt sich aus dem Gesetz. Die Verordnung beinhaltet insbesondere:

− die Frist, innert welcher die Trägerschaften Gesuche einreichen können;

− die Anforderungen an die Gesuche;

− das Pflichtenheft der Jury;

− die bundesseitige Organisation.

Die Verordnung wird zudem Ausführungsvorschriften zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen enthalten.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Siehe dazu die Erläuterungen unter Ziffer 6.1.

Artikel 1 Grundsatz

Diese Bestimmung umschreibt einleitend die Rolle des Bundes. Es ist nicht seine Sache, Landesausstellungen zu initiieren oder in Auftrag zu geben. Vielmehr soll sich der Bund darauf beschränken, allfällige Initiativen von Projektträgerschaften ideell und allenfalls finanziell zu fördern. Die Förderung ist fakultativ. Aus der Bestimmung können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

Buchstabe a: Wenn in einem bestimmten Zeitraum mehrere Projekte für eine nächste Landesausstellung lanciert worden sind, muss in einem Auswahlverfahren (Selektionsverfahren) eruiert werden, welches Projekt ideell und allenfalls auch finanziell zu fördern ist. In den nachfolgenden Bestimmungen werden die Eckwerte dieses Auswahlverfahrens festgelegt. Eine Verordnung wird das Auswahlverfahren für eine spezifische Landesausstellung konkretisieren.

Buchstabe b: Die allfällige finanzielle Förderung besteht in der Ausrichtung einer Finanzhilfe. In Artikel 3 SuG werden Finanzhilfen wie folgt definiert: «Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.» Dies bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass die Förderung einer Landesausstellung nicht nur in der Ausrichtung eines Förderbeitrags bestehen, sondern dass sie auch andere Leistungen beinhalten kann. Bei der letzten Landesausstellung standen zur Unterstützung primär Finanzhilfen in der Form von Dienst- und Sachleistungen sowie à fonds perdu Beiträge im Zentrum. Auch für

19 Bei der Expo.02 betrug dieser Anteil 37 % (alle Einnahmen ausser Beiträge Kantone/Gemeinden und Bund. Vgl. Bericht EFK 2005, Anhang 7, Grafik Einnahmenbudget. 10/23