Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten
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soll in der Verordnung konkretisiert werden. Die zuständige Bundesstelle muss mit hinreichenden Mitteln ausgestattet werden. Sie kann zudem Dritte mit Unterstützungsaufgaben beauftragen.
Um den Trägerschaften die Erstellung tragfähiger Gesuche zu erleichtern und den Prüfprozess zu strukturieren, kann die zuständige Stelle ein rechtlich unverbindliches Prüfkonzept erstellen. Gegebenenfalls wird sie dieses Konzept den Trägerschaften in geeigneter Weise zur Verfügung stellen.
Artikel 6 Jury; Zusammensetzung und Aufgaben
Absatz 1: Die Jury ist ein zentrales Element des Entscheidungsverfahrens. Die Mitglieder der Jury sollen über fachliche Expertise und Kenntnisse im Bereich von Grossveranstaltungen, der Kultur- und Veranstaltungsbranche, Bauten und Infrastruktur sowie in weiteren verwandten Bereichen verfügen. Es wird darauf zu achten sein, die Jury in verschiedener Hinsicht (Fachgebiet, Geschlecht, Altersgruppen, kulturelle und regionale Hintergründe usw.) ausgewogen zusammenzustellen. Ebenso wird darauf zu achten sein, dass die Mitglieder der Jury von den Trägerschaften und ihren Sponsoren unabhängig sind, so dass Interessenkollisionen vermieden werden können.
Die Jury soll vom Bundesrat nach Rücksprache mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) eingesetzt werden. In der Verordnung soll ein Pflichtenheft der Jury festgehalten werden. Dabei wird u. a. festzulegen sein, dass die Jury-Mitglieder im Interesse eines fairen Verfahrens die Vertraulichkeit wahren.
Absätze 2–4: Die Aufgabe der Jury besteht darin, jedes vollständige Gesuch im Hinblick auf die Förderungskriterien umfassend zu prüfen und zu bewerten. Die Bewertung erfolgt in erster Linie nach den in Artikel 2 genannten Zielsetzungen, sowie den Nachweisen, wie die Anforderungen nach Artikel 4 bestmöglich erfüllt werden. Zudem sind Kosten und Nutzen zu evaluieren. Bei ihrer Arbeit stützt sich die Jury auf den Prüfbericht der zuständigen Bundesstelle und das allenfalls erlassene Prüfkonzept. Nicht Teil des Prüfauftrags sind politische Überlegungen sowie die Frage der politischen Machbarkeit der Höhe der Finanzhilfe. Diese Aspekte sind den nachfolgenden Beurteilungen durch KdK und Bundesrat vorbehalten.
Sofern mehrere Gesuche zu beurteilen sind, soll die Jury aufgrund der Prüfkriterien eine Rangliste erstellen. Am Ende hält die Jury ihr Prüfergebnis in einem Evaluationsbericht fest. Dieser bildet die Grundlage für die weiteren Entscheide der KdK und des Bundesrates.
Artikel 7 Empfehlung der KdK und Grundsatzentscheid des Bundesrates
Der Entscheid über die finanzielle Förderung einer Landesausstellung soll politisch möglichst breit abgestützt werden. Die Kantone sollen in die Entscheidfindung über eine kommende Landesausstellung einbezogen werden. Deshalb ist es angezeigt, dass sich auch die KdK mit dem Evaluationsbericht der Jury befasst und dem Bundesrat eine Empfehlung zum Ergebnis der Jury abgibt. Im Unterschied zur Jury kann sie auch politische Argumente wie zum Beispiel die politische Machbarkeit oder auch die zu erwartenden Kosten einbeziehen. Dabei kann die KdK von der Beurteilung durch die Jury abweichen. In diesem Fall ist zu erwarten, dass sie ihre abweichende Meinung begründet. Mit dem Einbezug der KdK soll und kann die Legitimation des Entscheids für eine bestimmte Trägerschaft verstärkt werden.
Schliesslich wird der Bundesrat aufgrund des Evaluationsberichts der Jury und der Stellungnahme der KdK den Grundsatzentscheid fällen, ob und in welcher Höhe ein Projekt mit der Ausrichtung einer Finanzhilfe gefördert werden soll. Der Bundesrat wird nicht ohne Not von der Rangierung der Jury und der Stellungnahme der KdK 14/23