Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten
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werden können. Führen diese Bestrebungen nicht zum Ziel, so verbleibt als letzte Massnahme der Sanktionierung eine Kürzung oder Rückforderung der Finanzhilfe nach Artikel 28 ff. SuG. Es wird gegebenenfalls dem Delegierten bzw. der Delegierten bzw. der zuständigen Bundesstelle obliegen, eine derartige Sanktion anzuordnen.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Gesetzesvorlage schafft Klarheit über die Rolle des Bundes. Falls sich der Bund für eine finanzielle Förderung ausspricht, legt das Gesetz zudem den bundesseitigen maximalen Fördersatz bei künftigen Landesausstellungen fest.
Direkte Auswirkungen hat die Gesetzesvorlage für den Bund keine. Sie schafft nur die Rahmenbedingungen für ein mögliches Engagement des Bundes. Eine Verpflichtung des Bundes ergibt sich erst aus einem Beschluss, eine konkrete Landesausstellung finanziell zu unterstützen.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Durch das vorliegende Gesetz erhalten die Trägerschaften und damit auch die mitbeteiligen Kantone und Gemeinden Klarheit über die Mitwirkung des Bundes und einen möglichen Selektionsprozess und erhalten dadurch eine bessere Planungsgrundlage.
4.3 Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt
Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. Solche sind erst durch die Planung und Durchführung einer konkreten Landesausstellung zu erwarten. Vgl. auch Bundesratsziel 10: «Die Schweiz stärkt den Zusammenhalt der Regionen und Bevölkerungsgruppen und fördert die Integration und Verständigung der unterschiedlichen Kulturen und Sprachgemeinschaften».
Die Durchführung einer Landesausstellung selbst hat indessen das Potenzial, den nationalen Zusammenhalt zu stärken und die kulturelle Identität der Schweiz weiterzuentwickeln. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Landesausstellung relevante volkswirtschaftliche Impulse auslösen kann, insbesondere für die veranstaltende Region. Eine Studie zur Expo.02 zeigte bei Investitionen/Kosten von 1,6 Mrd. Franken eine Bruttowertschöpfung von rund 2 Mrd. Franken in den fünf beteiligten Kantonen auf.29
Die Auswirkungen werden in den Gesuchen umfassend darzulegen sein. Bundesrat und Parlament werden diese bei der Beurteilung des Projekts und dessen Finanzierung würdigen.
Bauprojekte und andere Infrastrukturvorhaben werden die gesetzlichen Verfahren durchlaufen müssen. Hier werden die entsprechenden Mitwirkungsmöglichkeiten der betroffenen Bevölkerung sowie der Wirtschaft gewahrt bleiben. Die Trägerschaft ist zudem verpflichtet, ein Konzept für den Rückbau von Anlagen vorzulegen.
29 Vgl. DENIS MAILLAT / FRANÇOISE VOILLAT (20.11.2002), L’impact économique de l’exposition nationale Expo.02. Weitere Vergleiche sind schwierig, da sich eine Landesausstellung nur schwerlich mit anderen Grossanlässen vergleichen lässt, wie z. B. Fussball-Europameisterschaften, eidgenössischen Schwingfesten oder dem Europäischen Song Contest. Es wird in erster Linie den Trägerschaften obliegen, hier sachdienliche Angaben zu liefern. 19/23