Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten
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Den betroffenen Kantonen und Gemeinden kommt ebenfalls eine wichtige Rolle zu.13 Auch wenn der Gesetzesvorentwurf dies nicht ausdrücklich vorsieht, sind sie bei verschiedenen Aktivitäten im Bereich Planung und Durchführung (insb. Bau, Umweltverträglichkeit, Sicherheit, Verkehr) gefordert und mitbeteiligt. Zur Bewilligung der nötigen finanziellen Mittel dürften auch Parlamentsbeschlüsse und Volksabstimmungen notwendig sein (fakultative oder gar obligatorische Referendumsmöglichkeiten). Es ist denkbar, dass die in einer Initiative führenden Standortkantone und -gemeinden auch in der Trägerschaft mitwirken werden.
Für die Gesuchseinreichung wird mindestens die Zusicherung der Unterstützung der zuständigen Exekutiven der mitfinanzierenden Kantone verlangt. Vorteilhaft wäre, wenn sich Parlamente und evtl. Stimmbevölkerung schon zu einem frühen Zeitpunkt äussern, z. B. via Beschluss über einen Beitrag an die Projektierung oder über allfällig noch zu schaffende kantonale Rechtsgrundlagen.
Angesichts nötiger Parlaments- und Volksbeschlüsse – sei es in Form einer gesetzlichen Grundlage oder eines Ausgabenbeschlusses – kommt der Planung auf Stufe Kantone und Gemeinden einer künftigen Landesausstellung eine hohe Bedeutung zu. Für die Planung und Umsetzung ist die Trägerschaft einer Initiative, in Abstimmung mit den betroffenen Kantonen und Städten/Gemeinden, verantwortlich.
2.5 Finanzierung einer nächsten Landesausstellung
Der vorliegende Gesetzesvorentwurf erfolgt ohne Präjudiz für eine Finanzierungsverpflichtung des Bundes für eine nächste Landesausstellung. Was eine Landesausstellung in den 2030er Jahren betrifft, hat der Bundesrat am 25. Juni 2025 beschlossen, dass er nicht beabsichtigt, sich finanziell an einer Landesausstellung in den 2030er-Jahren zu beteiligen.
Der Gesetzesvorentwurf zeigt, dass der Bund sich künftig nicht mehr als Hauptfinanzierer an einer Landesausstellung engagieren will. Bei der Expo.02 hat der Finanzierungsanteil des Bundes 57 % betragen.14 Neu sollen sich die mitfinanzierenden Kantone und Gemeinden mindestens im gleichen Rahmen wie der Bund beteiligen. Dies entspricht einem deutlich höheren Finanzierungsanteil von Kantonen und Gemeinden im Vergleich zu vergangenen Landesausstellungen (Expo.02: 5 %).15 Eine Defizitgarantie des Bundes ist ausgeschlossen.16 Damit werden die Lehren aus der Expo.02. konsequent umgesetzt. Der Gesetzesvorentwurf verdeutlicht, dass der Bund künftig keine «unbeschränkte Haftung» mehr übernehmen wird.17
Durch die Obergrenze von 30 % Finanzierungsanteil durch den Bund und das Prinzip der ausgewogenen Lastenverteilung ergeben sich Beiträge der öffentlichen Hand (Bund, Kantone, Gemeinden) in einer Grössenordnung von 60 % des Gesamtbudgets. Dies entspricht ungefähr dem Erfahrungswert der Expo.02 (62 %).18 Die Leistungen können sich aus Beiträgen zur Grundfinanzierung sowie aus (geldwerten) Dienst- und Sachleistungen (z. B. Sicherheitsdienste) sowie aus Reserven zusammensetzen.
13 Bericht Rahmenbedingungen 2023, Ziff. 6.2.1.
14 Vgl. Bericht EFK 2005, Anhang 7, Grafik Einnahmenbudget: 919 Mio. Fr. von insgesamt 1601 Mio. Fr.
15 Bericht EFK 2005, Anhang 7, Grafik Einnahmenbudget: 85 Mio. Fr. von 1601 Mio. Fr. Der Beitrag soll damit wieder in der Grössenordnung liegen, wie er 1964 geleistet wurde (27.5 %, 65 Mio. Fr. von 237 Mio. Fr.).
16 Nota: Svizra 27 erachtet eine Defizitgarantie durch die öffentliche Hand «praktisch unumgänglich», Svizra 27, Machbarkeitsstudie, 2. Aufl. 2025 (Machbarkeitsstudie Svizra 27), S. 201.
17 Vgl. Bericht EFK 2005, Lehre 1.
18 Zum Vergleich: Der Beitrag der öffentlichen Hand an die Expo 2000 Hannover betrug 50 %. Bericht EFK 2005, Anhang 8. 9/23