Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Im Jahr 2002 hat die sechste und bisher letzte Landesausstellung («Expo.02» im Dreiseen-Land) stattgefunden. Nach dem Scheitern eines Projektes in der Ostschweiz («Expo2027 Bodensee-Ostschweiz») haben sich in den letzten Jahren verschiedene Initiativen formiert mit dem Ziel, eine neue Landesausstellung durchzuführen (vgl. Anhang). Eine Landesausstellung dürfte in der Regel auf Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen sein. Der Bundesrat hat am 29. Juni 2022 gemeinsam mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) eine Landesausstellung grundsätzlich begrüsst1 und am 22. November 2023 einen Bericht über die Rahmenbedingungen einer Landesausstellung veröffentlicht2. Das Parlament hat mit der Annahme der Motion 23.3966 WBK-S «Landesausstellung» am 13. März 2024 dem Bundesrat den Auftrag erteilt, Rahmenbedingungen für eine nächste Landesausstellung ab dem Durchführungsjahr 2030 festzulegen.
Der Bundesrat ist nach vertieften Abklärungen zum Schluss gekommen, dass für die Förderung von künftigen Landesausstellungen eine neue gesetzliche Grundlage in der Form eines Spezialgesetzes geschaffen werden muss.3 Die in der Botschaft zur letzten Expo.02 vertretene Auffassung, wonach Einzelfall-Subventionen allein gestützt auf einen Kreditbeschluss gewährt werden können4, lässt sich vor dem Hintergrund der seitherigen Rechtsentwicklung nicht mehr halten. Das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 2009 (KFG)5 kann nach neuerer Auffassung des Bundesrats nicht als hinreichende gesetzliche Grundlage dienen.
Die Vorlage zum Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) hat das Ziel, die Rahmenbedingungen für die Förderung künftiger Landesausstellungen zu definieren und die hierzu nötige gesetzliche Grundlage zu schaffen.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Im Vorfeld dieser Vorlage wurde geprüft, ob eine finanzielle Förderung durch den Bund sowie eine aktive Mitwirkung an einer Selektion durch eine Ergänzung des Kulturförderungsgesetzes (KFG) erfolgen könnte. Der Bundesrat hat diese Lösung verneint. Der Geltungsbereich des heutigen KFG erstreckt sich nach heutiger Auffassung nicht auf künftige Landesausstellungen. Zudem ist der im KFG definierte Finanzierungsmodus (Zahlungsrahmen für das Bundesamt für Kultur, Art. 27 KFG) für die finanzielle Unterstützung einer Landesausstellung nicht geeignet. Die Schaffung eines eigenen Gesetzes ist demnach einer Ergänzung des KFG vorzuziehen.
Geprüft wurde ebenfalls, ob die gesetzliche Grundlage nur für eine bestimmte (nächste) Landesausstellung zu schaffen sei. Aus Effizienzgründen wird einer allgemeingültigen Vorlage der Vorzug gegeben. Das genaue Verfahren soll in einer Verordnung konkretisiert werden.
1 https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Standortfoerderung/schweizer_landesausstellung.html
2 Bericht des Bundesrats im Rahmen der Legislaturplanung 2019-2023 vom 22. November 2023 «Bericht über die Rahmenbedingungen für eine Landesausstellung» (Bericht Rahmenbedingungen 2023)
3 Vgl. bereits Bericht Rahmenbedingungen 2023, S. 17.
4 Vgl. Botschaft über einen Beitrag des Bundes an die Landesausstellung 2001, BBl 1996 III 337.
5 SR 442.1 3/23