Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten

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Buchstabe f: Im Vertrag soll ferner festgelegt werden, wie mit einem allfällig erzielten Gewinn oder der Deckung eines allfällig entstandenen Fehlbetrags umgegangen werden soll. Eine Defizitdeckungsgarantie des Bundes ist nach dem Gesetzesentwurf ausgeschlossen (vgl. Art. 8, Absatz 2). Nicht ausgeschlossen ist es, im Rahmen des Verpflichtungskredits und des Maximalbetrags eine Reserve vorzusehen.

Artikel 11 Bundesseitige Organisation

Die Organisation der Bundesverwaltung ist an sich Sache des Bundesrates (vgl. Art. 8 RVOG). Dabei ist er allerdings an die Strukturprinzipien des RVOG gebunden (vgl. Art. 2 RVOG). Für die Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des vorliegenden Gesetzes soll dem Bundesrat ermöglicht werden, von diesen Strukturprinzipien abzuweichen und allenfalls einen Delegierten bzw. eine Delegierte einzusetzen. Diese Stelle wäre dem Bundesrat direkt unterstellt und damit beauftragt, alle Arbeiten von Behörden der Bundesverwaltung zur Umsetzung des Gesetzes zu leiten. Gegebenenfalls würde der Bundesrat die administrative Zuordnung, die Aufgaben, die Befugnisse und die ressourcenmässige Ausstattung dieser Behörde in der Verordnung näher spezifizieren. Entsprechend ist die Zuständigkeit eines bestimmten Departments oder eines bestimmten Amts nicht auf Gesetzesstufe festzulegen.

Begleitend oder alternativ ist auch die Einsetzung einer Interdepartementalen Arbeitsgruppe (IDAG) denkbar. Falls auf eine bzw. einen Delegierten verzichtet wird, würde der Bundesrat die Federführung einem Departement bzw. einem entsprechenden Bundesamt zuordnen.

Artikel 12 Aufsicht und Kontrolle

Absatz 1: Empfänger von Finanzhilfen unterliegen bei der Verwendung der Fördermittel der Aufsicht durch die zuständige Bundesbehörde sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle (Art. 25 sowie 28 ff. SuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 196728). Nicht adressiert werden im vorliegenden Erlass die Aufsichtskompetenzen der betroffenen und mitfinanzierenden Kantone bzw. Gemeinden. Diese bleiben vorbehalten. Es wird indessen angezeigt sein, dass sich die beteiligten Gemeinwesen in der Wahrnehmung der Aufsicht zweckmässig abstimmen.

Unabhängig davon, ob ein Delegierter bzw. eine Delegierte eingesetzt wird, ist davon auszugehen, dass mehrere Bundesämter damit befasst sein werden, die Umsetzung des Gesetzes zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Diese Funktion sollen sie durch ein mitschreitendes Controlling und periodische Kontrollen wahrnehmen. Dabei werden sie direkt mit der Trägerschaft in Kontakt treten können. Allfällige Massnahmen sollen aber immer durch die zuständige Bundesstelle angeordnet werden.

Absatz 2: Im Interesse der Trägerschaft und auch der beteiligten Bundesbehörden soll ein Überprüfungskonzept nach Artikel 25 SuG erstellt werden. Darin soll präzis festgehalten werden, welche der beteiligten Bundesverwaltungseinheiten (Facheinheiten) welche Aufgaben erfüllen. Wenn der Bundesrat einen Delegierten bzw. eine Delegierte einsetzt, wird die Erarbeitung des Überprüfungskonzepts zu seinen bzw. ihren Aufgaben zählen.

Absatz 3: Die zuständige Bundesbehörde und die mitbeteiligten Facheinheiten werden in ihren Zuständigkeitsbereichen die nötigen Aufsichts- und Kontrollmassnahmen wahrnehmen. Wenn sich beim mitschreitenden Controlling oder bei periodischen Kontrollen Missstände zeigen, soll die zuständige Bundesstelle die geeigneten Massnahmen zu deren Behebung anordnen. Dabei wird sie der betroffenen Trägerschaft angemessene Fristen einräumen, damit wirksame Verbesserungsmassnahmen getroffen

28 SR 614.0 18/23