Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten

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künftige Landesausstellungen dürften wohl vor allem diese beiden Formen der Finanzhilfe ausgerichtet werden.

Artikel 2 Ziele einer Landesausstellung

Wenn der Bund im Gesetz die Möglichkeit vorsieht, Landesausstellungen finanziell zu fördern und ihre Durchführung unterstützend zu begleiten, darf und soll er auch in grundlegender Weise festlegen, welchen Nutzen er von Landesausstellungen erwartet. Er muss seine finanzielle Förderung somit an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sowie das Erreichen bestimmter Ziele binden, an welchen sich allfällige Trägerschaften zu orientieren haben, um schliesslich (bei Erfüllung aller weiterer Voraussetzungen und einer grundsätzlichen Bereitschaft des Bundes, überhaupt eine finanzielle Förderung auszurichten) eine Finanzhilfe zu erhalten. Dabei soll sich das Gesetz aber nicht in Einzelheiten an die inhaltliche Gestaltung von Landesausstellungen verlieren. Die Initiative liegt bei den Trägerschaften, und ihre Kreativität soll nicht mit detaillierten Vorgaben eingeschränkt werden.

Gleichzeitig dient die Ausstellung als Ort des kulturellen Austauschs und der Begegnung, an dem sich die Bevölkerung aus allen Landesteilen, Kulturen und Generationen treffen und miteinander ins Gespräch kommen kann. Damit wird sie nicht nur ein Abbild der Schweiz, sondern auch ein Motor für die Weiterentwicklung der schweizerischen Gesellschaft und Identität (vgl. allgemein Ziff. 1.5). Artikel 2 nennt vier konkrete Zielbereiche, die als allgemeingültig für künftige Landesausstellungen eingeschätzt werden können. Zusammengefasst: Identität und Kohäsion sowie Stellung der Schweiz gegenüber der internationalen Gemeinschaft (Bst. a), Begegnungen und Dialog (Bst. b), Lösungsansätze für eine Weiterentwicklung des Landes (Bst. c), kultureller, gesamtwirtschaftlicher und langfristiger Nutzen für die ganze Schweiz (Bst. d). Eine Landesausstellung soll über die Dauer der Ausstellung hinaus bleibende positive Veränderungen bzw. ein Vermächtnis hinterlassen.

Artikel 3 Erlass einer Verordnung

Die Initiative für die Durchführung einer Landesausstellung soll stets von engagierten Trägerschaften ausgehen (vgl. allgemein Ziff. 2.4). Wenn der Bundesrat bereit ist, die Durchführung einer Landesausstellung im beabsichtigten Zeitraum zu unterstützen, soll er verpflichtet werden, auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes eine Verordnung zu erlassen, welche Rahmenbedingungen für die Unterstützung der anvisierten Landesausstellung konkretisiert. Damit kann ein fairer Wettbewerb ermöglicht werden.

Bezüglich des Zeitpunkts, wann eine solche Verordnung zu erlassen ist, besteht ein gewisses Ermessen. Wesentlich ist jedoch, dass die Projekte einen hinreichenden Konkretisierungsgrad aufweisen müssen.20 Zudem wird erwartet, dass die Trägerschaft gewillt und auch fähig erscheint, zum gegebenen Zeitpunkt ein hinreichendes Gesuch einzureichen.

Auch wenn zu einem gegebenen Zeitpunkt nur eine Trägerschaft ein Projekt lanciert hat und der Bundesrat der Meinung ist, das fragliche Projekt könnte für eine finanzielle

20 Die diesbezüglichen Erwartungen wurden schon im Bericht Rahmenbedingungen 2023, Ziff. 12.4 beschrieben. Die Projektskizzen sollten insbesondere Folgendes enthalten: «Ausgangslage, inkl. bisheriger Aktivitäten; Ziele und inhaltliche Konzeption des Anlasses; Organisations- und Führungsstruktur der Projektträgerschaft, inkl. Qualifikationen der Teammitglieder; vorgesehene Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden, Vorgehensplanung (Masterplan) für die Durchführung der Landesausstellung inkl. allfälliger parlamentarischer Prozesse und Volksabstimmungen; Vorgehen bei der Erarbeitung der Verkehrs-, Energie- und Sicherheitskonzepte, Finanzplan inkl. Grössenordnung Finanzierungsbedarf durch den Bund; Absichtserklärungen der Kantone und Gemeinden und wesentlicher Drittfinanzierer bzw. Sponsoren (…) erste Machbarkeits- und Risikoüberlegungen.» 11/23