Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Rolle des Bundes kann wie folgt umschrieben werden:

Ideelle Förderung: Der Bund kann allfälligen Trägerschaften bei der Entwicklung ihrer Projekte zur Seite stehen, bevor diese Trägerschaften allenfalls ein Gesuch um finanzielle Unterstützung einreichen. Der Dialog zwischen Bund und Trägerschaften dient einerseits den Interessen der Trägerschaften: Sie erfahren zu einem relativ frühen Zeitpunkt, welchen Erwartungen sie gerecht werden müssen, um später allenfalls einen positiven Entscheid für eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Er liegt aber auch im Interesse des Bundes, weil es ihm ermöglicht, darauf hinzuwirken, dass die Projekte der Trägerschaften seinen Erwartungen gerecht werden. Für diese Art von Förderung benötigt es keine besondere gesetzliche Grundlage. Zu betonen ist indessen, dass der Bund vor einer allfälligen Subventionsverfügung bzw. vor dem Abschluss eines Subventionsvertrages den Trägerschaften keine rechtsverbindlichen Vorgaben über die Konzeption und Durchführung einer Landesausstellung machen kann.

Allfällige finanzielle Unterstützung: Bisher sind Landesausstellungen nur zustande gekommen, wenn sich der Bund und/oder die Kantone sowie die Städte/Gemeinden an den Kosten beteiligt haben. Unter der Annahme, dass ein politisches Interesse besteht, dass Landesausstellungen in gewissen Zeitabständen stattfinden, soll der Bund grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese Anlässe auch finanziell zu unterstützen. Das Gesetz sieht eine entsprechende «kann-Formulierung» vor. Wenn der Bund sich grundsätzlich bereit erklärt, eine Landesausstellung finanziell zu unterstützen und ein konkretes Projekt finanziell unterstützt, wird er diese Unterstützung an bestimmte Bedingungen und Auflagen knüpfen. Diese können sich insbesondere auf die Organisation, die Mitfinanzierung durch andere Leistungsträger und die sachgerechte Durchführung der Landesausstellung («Governance») sowie die Rapportierung beziehen. Es obliegt ihm dann auch, die Einhaltung dieser Bedingungen und Auflagen zu beaufsichtigen und bei der Feststellung von Missständen die geeigneten Massnahmen zur Behebung zu verlangen oder zu treffen, bereits ausbezahlte Finanzhilfen zurückzufordern oder auf die weitere Auszahlung von Finanzhilfen zu verzichten. Das Gesetz enthält entsprechende Grundlagen in Ergänzung zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG)9.

In Bezug auf die Rolle des Bundes wurden zwar auch andere Varianten geprüft. Der Bundesrat sieht jedoch den Bund allein in der Rolle eines ideellen Förderers und allenfalls Mitfinanzierers, nicht aber in der Rolle eines Auftraggebers, eines Miteigentümers (Beteiligung) oder in Form einer Einsitznahme in strategische Organe der Trägerschaft. Mit solchen Rollen entstünde ein latenter Interessenskonflikt zwischen den Rollen des Bundes als Überwacher und als Mitorganisator. Zudem könnten sich aufgrund der Beteiligung gewisse Haftungsrisiken des Bundes ergeben. Im Gesetzesentwurf ist deshalb nicht vorgesehen, dass sich der Bund an einer Organisationsstruktur beteiligt. Dieses Rollenverständnis leitet sich direkt aus den Erfahrungen der EXPO.02 ab.

2.3 Verfahren für die finanzielle Unterstützung durch den Bund

Die gesetzliche Grundlage für eine allfällige finanzielle Unterstützung einer Landesausstellung durch den Bund besteht aus einem allgemeinen Gesetz und einer jeweils auf eine konkrete Landesausstellung zugeschnittenen ergänzenden Verordnung. Das Gesetz enthält die Grundzüge des Verfahrens einer Prüfung der Qualität von Projektge-

9 SR 616.1 7/23