Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

dass die Trägerschaft bei der Umsetzung des Projekts verschiedene Etappen vorsieht, soll der Verpflichtungskredit nach Projektetappen gestaffelt und der Bundesrat ermächtigt werden, über die Freigabe der einzelnen Kreditanteile zu entscheiden. Absatz 2 schliesst die Übernahme einer Defizitgarantie durch den Bund ausdrücklich aus.

In der Verordnung soll klargestellt werden, dass allfällige weitere Leistungen (z. B. Sachleistungen von Bundesstellen) an einen allfälligen Globalbeitrag angerechnet werden.

Artikel 9 Vertiefte Abklärungen

Absätze 1 und 2: Den Machbarkeitsabklärungen kommt bei Grossveranstaltungen ein zentraler Stellenwert zu. Ihnen ist bereits zu Beginn eine hohe Aufmerksamkeit zu widmen (vgl. Art. 3). Bei der Projekteinreichung ist die grundsätzliche Machbarkeit zu bestätigen. Im Laufe der weiteren Projektarbeiten sind diese Abklärungen zu ergänzen und zu vertiefen. Vertiefte Abklärungen sollen bereits nach dem Grundsatzentscheid des Bundesrats ausgelöst werden können. Sie können parallel zum weiteren Verfahren (Erlass Verordnung, Finanzierungsbotschaft des Bundesrats sowie parlamentarische Beratungen) weitergeführt werden. Der entsprechende Aufwand fällt nun nur noch für eine Trägerschaft an, da der Selektionsentscheid vorher getroffen wurde.

Die Trägerschaft des obsiegenden Projekts wird nach dem Grundsatzentscheid des Bundesrats die Projektentwicklung vorantreiben. Die zuständige Bundesbehörde wird mit der Trägerschaft Kontakt aufnehmen und sich mit ihr über die noch zu vertiefenden Aspekte austauschen. Die Grundlage für den Austausch wurde im Rahmen der Gesuchsprüfung (Art. 5) sowie der Evaluation durch die Jury (Art. 6) und KdK (Art. 7) erarbeitet. Soweit die Trägerschaft gewisse vertiefte Abklärungen nicht ohnehin selbst machen kann oder will, kann der Bund die Trägerschaft verpflichten, einzelne Aspekte durch Externe prüfen zu lassen. Da die Finanz- und Organisationsplanung für die finanzielle Stabilität des Projekts besonders relevant wird, schreibt hier Absatz 2 eine verpflichtende unabhängige Überprüfung vor. Die Kosten für derartige Abklärungen sind von der Trägerschaft zu übernehmen, werden aber an die anrechenbaren Projektkosten, die für die Bemessung der Finanzhilfe massgebend sind, angerechnet.

Die zuständige Stelle des Bundes kann selbst vertiefte Abklärungen veranlassen oder eigenständig externe Stellen mit Prüfungen beauftragen. Für letzteres benötigt der Bund keine spezifische Gesetzesgrundlage (vgl. Art. 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG]26), weshalb diese Option im Gesetzestext auch nicht ausdrücklich genannt wird.

Absatz 3: Jeder Prüfungsschritt soll, wenn immer möglich, der Weiterentwicklung des Projekts dienen. Die Prüfstellen sollen nicht nur dazu angehalten werden, bestimmte Annahmen und projektierte Massnahmen kritisch zu beurteilen, sondern sie sollen auch verpflichtet werden, konkrete Verbesserungen vorzuschlagen, wenn sie zur Auffassung gelangen, bestimmte Annahmen seien ungenügend fundiert oder bestimmte Planungsschritte seien noch nicht genügend ausgereift, um das gesteckte Ziel zu erreichen.

Absatz 4: Die Berichte der Prüfstellen werden von der zuständigen Bundesstelle überprüft. Wenn die Bundesstelle im Einzelfall noch weiteren Abklärungsbedarf sieht, kann sie die betreffende Prüfstelle ersuchen, ihren Bericht zu ergänzen. Aufgrund der eingereichten Berichte soll die Bundesstelle die Bedingungen und Auflagen formulieren,

26 SR 172.010 16/23