Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten
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abweichen. Dennoch präjudiziert der Erlass einer Verordnung den Grundsatzentscheid nach diesem Artikel nicht. Es ist z. B. denkbar, dass keines der eingereichten Gesuche die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe erfüllt. Damit könnte der Bundesrat auch entscheiden, auf eine Förderung zu verzichten. Die Höhe des Finanzierungsbetrags kann aber bei der Beurteilung besonders gewichtet werden, auch mit Blick auf die Bundesfinanzen und die politische Realisierbarkeit in der Bundesversammlung.
Ein positiver Finanzierungsentscheid des Bundesrats steht unter dem Vorbehalt, dass die Bundesversammlung den für die Förderung erforderlichen Verpflichtungskredit bewilligt. Der Zeitpunkt, in dem der Bundesrat die Botschaft auf Erlass des Verpflichtungskredits beantragt, wird im Gesetzesentwurf nicht festgelegt. Unter Umständen wird es der Bundesrat vorziehen, vorerst kantonale Volksabstimmungen oder Parlamentsentscheide über die Bewilligung kantonaler Finanzmittel abzuwarten. Der Fahrplan der parlamentarischen Behandlung wird durch die Bundesversammlung beschlossen. Auch hier wird zu entscheiden sein, ob vor der Beschlussfassung allenfalls noch Volksentscheide abzuwarten sind oder ob gerade ein positiver Finanzierungsentscheid durch die Bundesversammlung einen guten Boden für folgende Abstimmungen auf Stufe Kantone oder Gemeinden schaffen kann.
Artikel 8 Höhe der Finanzhilfe und Finanzierung
Absatz 1: Wie in Ziffer 2.5 dargelegt, ist davon auszugehen, dass die öffentliche Hand (Bund, Trägerkantone und -gemeinden) rund die Hälfte der anfallenden Kosten einer Landesausstellung mitzutragen hat. Im Sinne einer ausgewogenen Lastenverteilung rechtfertigt es sich, den Finanzierungsanteil des Bundes auf maximal 30 Prozent der Projektgesamtkosten zu begrenzen und die mitfinanzierenden Kantone und -Gemeinden zu veranlassen, Beiträge d. h. öffentliche Mittel in mindestens gleicher Höhe zu leisten (Bst. a). Geldwerte Beiträge weiterer öffentlicher Gemeinwesen, die sich für das Projekt finanziell engagieren wollen, sollen an den Anteil der mitfinanzierenden Kantone und Gemeinden angerechnet werden können.
In Buchstabe b wird vorgeschrieben, dass die Trägerschaft zur Deckung der übrigen Kosten eine zumutbare Eigenleistung zu erbringen hat und weitere Finanzierungsquellen (wie Sponsoring und Ticket-Einnahmen) bestmöglich ausschöpfen muss. Die Beiträge der an der Trägerschaft beteiligten Kantone und Gemeinden (Trägerkantone) werden an die Eigenleistungen angerechnet. Welche Kosten als anrechenbar zu betrachten sind, soll in der Verordnung spezifiziert werden. Nicht vorgesehen ist eine Defizitgarantie des Bundes. Dies schliesst nicht aus, dass ein Teil der Bundesmittel als Reserve gesprochen wird.
Geprüfte und verworfene Optionen: Bei der Erarbeitung des Gesetzesvorentwurfs ist erwogen worden, für die Bemessung der Finanzhilfe nicht nur einen prozentualen Höchstbetrag vorzusehen, sondern diesen mit einem summenmässigen Höchstbetrag zu ergänzen (z. B. «höchstens aber XXX Millionen Franken»). Eine derartige Vorgabe wäre indessen mit Blick auf die lange Geltungsdauer des Gesetzes zu starr. Sie wurde deshalb verworfen. Ebenfalls verworfen wurde die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung des Bundes an Projektarbeiten vor dem eigentlichen Förderentscheid. Diese Finanzierung obliegt den Trägerschaften.
Absätze 2 und 3: Der Verpflichtungskredit ist im vorliegenden Zusammenhang das geeignete Kreditsteuerungsinstrument. Er erlaubt es dem Bundesrat, über das laufende Voranschlagsjahr hinauswirkende finanzielle Verpflichtungen einzugehen (vgl. Art. 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 [FHG]25). Da sich die Vorbereitung einer Landesausstellung über einen längeren Zeitraum erstreckt und anzunehmen ist,
25 SR 611.0 15/23