Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten
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Da die Mitfinanzierung durch Standortkantone und -gemeinden mit aller Wahrscheinlichkeit in der Kompetenz der Stimmberechtigen liegen wird, wird auch die betroffene Bevölkerung die Auswirkungen der betreffenden Vorlage würdigen können.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Soweit eine Landesausstellung aufgrund ihrer Inhalte und Darbietungsformen als kulturelle Veranstaltung betrachtet werden kann, bietet Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV30) eine hinreichende Grundlage für den Erlass des Gesetzes. Man muss aber in Betracht ziehen, dass eine Landesausstellung über eine kulturelle Veranstaltung im landläufigen Sinn hinausgeht. Sie ist im Kern eine identitätsstiftende Plattform für die Darstellung verschiedener Gegenwarts- und Zukunftsfragen und eine Stätte zum Austausch über Themen, die nicht nur die Kultur, sondern auch die Gesellschaft, die Wirtschaft und sogar die Politik betreffen. Aufgrund dieser Besonderheit von Landesausstellungen muss die Gesetzesvorlage daher breiter abgestützt werden.
Mit Blick darauf, dass eine Landesausstellung mit ihren Inhalten und Darbietungsformen die Identität des gesamten Landes zum Ausdruck bringen will, erscheint es gerechtfertigt, sich hierzu ergänzend auf eine ungeschriebene Bundeskompetenz kraft föderativen Staatsaufbaus (sog. «inherent power» des Bundes) zu berufen. So hat sich der Bundesrat z. B. in den Fällen der Jubiläumsfeierlichkeiten 1998 oder der geplanten Errichtung der Stiftung solidarische Schweiz neben der Bundeskompetenz im auswärtigen Bereich auch auf die ungeschriebenen Zuständigkeiten kraft föderativen Staatsaufbaus berufen (vgl. die Botschaft vom 17. Mai 2000 betreffend die Verwendung von Goldreserven und ein Bundesgesetz über die Stiftung solidarische Schweiz, BBl 2000 3979, Ziff. 6.1, mit weiteren Hinweisen). Bei einer solchen Kompetenzbegründung ist allerdings darauf zu achten, dass damit nicht in die Hoheitsrechte der Kantone eingegriffen wird. Davon kann hier keine Rede sein: Mit der Ausrichtung von Finanzhilfen an Trägerschaften von Landesausstellungen beschneidet der Bund in keiner Weise das Recht der Kantone, solche Trägerschaften ebenfalls finanziell zu unterstützen. Das ist auch der Fall bei der Kulturförderungskompetenz des Bundes (Art. 69 Abs. 2 BV): Es handelt sich dabei um eine sog. parallele Kompetenz, bei der Bund und Kantone gleichzeitig und unabhängig im gleichen Sachgebiet tätig sein dürfen (vgl. Schweizer, St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage 2023, Art. 3 BV, N 25).
Wenn sich der Bund auf eine ungeschriebene Kompetenz kraft föderativen Staatsaufbaus stützt, bildet Artikel 173 Absatz 2 BV die formale verfassungsmässige Grundlage.31 Demgemäss wird im Ingress neben Artikel 69 Absatz 2 auch Artikel 173 Absatz 2 BV aufgeführt.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage tangiert keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
5.3 Erlassform
Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen betreffend die Förderung von Landesausstellungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe a BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200232 in der Form des
30 SR 101
31 Gesetzestechnische Richtlinien, N 25, letzte elektronisch publizierte Fassung 2024, erreichbar unter www.bk.admin.ch>Dokumentation>Rechtsetzungsbegleitung>Gesetzestechnische Richtlinien GTR.
32 SR 171.10 20/23