Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten
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die zur Umsetzung der Empfehlungen der Prüfstellen erforderlich sind. Diese Bedingungen und Auflagen finden dann Eingang in den Subventionsvertrag (sogleich Art. 10).
Artikel 10 Subventionsvertrag
Absatz 1: Finanzhilfen können durch den Erlass einer Verfügung oder mit dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden (vgl. Art. 16 SuG). Im vorliegenden Zusammenhang erscheint der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Subventionsvertrags angezeigt, weil bei der Bemessung der Finanzhilfe und bei der Formulierung von Bedingungen und Auflagen ein grosses Ermessen besteht und erwartet wird, dass die Trägerschaft als Subventionsempfängerin an der Erarbeitung der Bedingungen und Auflagen mitbeteiligt wird. Mit dem Abschluss des Subventionsvertrags verpflichtet sich die Trägerschaft, den im Subventionsvertrag festgehaltenen Pflichten, Bedingungen und Auflagen Folge zu leisten.
Absatz 2: Die Aufzählung der Vorgaben ist nicht abschliessend. Nach Bedarf können weitere Bedingungen und Auflagen in den Vertrag aufgenommen werden. Nicht genannt werden müssen im Vertrag die allgemeinen Vorschriften über Rückforderungen und Widerruf bei Nichterfüllung der Vertragsbestimmungen. Hier gelten die Bestimmungen von Artikel 28 ff. SuG.
Buchstabe a: Die Detailplanung mit Meilensteinen, Berichterstattungspflichten und Ausstiegskriterien (Exitpunkten) ist für das mitschreitende Controlling (Art. 12) essenziell.27 Es ist folglich zu definieren, in welchen Zeitpunkten welche Projektfortschritte zu erzielen sind und was geschieht, wenn diese Ziele nicht erreicht werden. Die Trägerschaft wird in ihrer Planung Meilensteine zu definieren haben, bei welchen beurteilt wird, ob die Projektplanung noch stabil ist. Für den negativen Fall wird sie sogenannte «Exitpunkte» definieren. Auch der Bund wird sich vorbehalten, je nach Zielerreichungsgrad der Meilensteine gemäss der Vertragsvereinbarungen von einem Vertrag zurückzutreten, weitere Auszahlungen zu verweigern sowie (je nachdem) bereits geleistete Auszahlungen zurückzufordern (vgl. Art. 28 SuG).
Buchstabe b: Die Zustimmungsvorbehalte können z. B. den Beizug bestimmter Projektpartner oder die Änderung bestimmter Projektbestandteile betreffen.
Buchstabe c: Die Festlegung einer verlässlichen Finanz- und Liquiditätsplanung liegt sowohl im Interesse der Trägerschaft als auch im Interesse der Bundesbehörden sowie der Kantone und Gemeinden. Der Vertrag soll deshalb festlegen, in welchen Zeitpunkten welche Auszahlungen vorgesehen sind (sofern alle Vertragsbedingungen erfüllt werden).
Buchstabe d: Die Qualitäts- und Risikoüberwachung obliegt grundsätzlich der Trägerschaft. Der Vertrag soll die Rahmenbedingungen, Modalitäten und Zuständigkeiten verpflichtend festlegen. Dies erlaubt es den finanzierenden Stellen und den aufsichtsführenden Behörden, im Krisenfall rasch den richtigen Ansprechpartner zu finden und auf der Basis eines gemeinsamen Verständnisses allfällige Massnahmen festzulegen (vgl. auch Art. 12).
Buchstabe e: Nach der Durchführung der Landesausstellung und dem Abschluss der Arbeiten für den Rückbau der nicht mehr benötigten Infrastruktur hat die Trägerschaft einen Schlussbericht zu erstellen, in dem sie über die bei der Projektrealisierung gemachten Erfahrungen berichtet und eine Bilanz zieht. Dieser Bericht kann künftigen Trägerschaften für weitere Landesausstellungen und auch den Bundesbehörden als Orientierungshilfe für künftige Verordnungsregelungen dienen.
27 vgl. bereits Bericht Rahmenbedingungen 2023, Ziff. 6.1.4. 17/23