Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten
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muss in diesem Sinne mindestens Absichtserklärungen der Regierungen dieser Kantone sowie von weiteren wesentlichen Drittmittelgebern zur finanziellen Unterstützung des Projekts enthalten.
Buchstabe d: Im Gesamtbudget muss dargelegt werden, wie die Kosten für die Planung und Durchführung des Projekts (inklusive Folgekosten wie zum Beispiel Sicherheits- und Rückbaukosten sowie den Umgang mit Fehlbeträgen) gedeckt werden sollen. Dabei sind die verfügbaren Eigenmittel sowie die erwarteten, in Aussicht gestellten oder zugesicherten Drittmittel auszuweisen. Zu diesen Drittmitteln gehören z. B. Finanzhilfen von Kantonen und Gemeinden, Sponsoringbeiträge sowie Einnahmen aus Ticketverkäufen. Soweit die Angaben auf Prognosen beruhen, sind diese Prognosen zu plausibilisieren.
Buchstabe e: Die Organisations- und Führungsstruktur muss den gestellten Anforderungen gerecht werden. Es muss klar dargelegt werden, welche Gremien welche Prozessverantwortung tragen. Dabei sind die Erfahrungen aus früheren Landesausstellungen mitzuberücksichtigen.
Buchstabe f: Im Controllingkonzept muss dargelegt werden, wie die Projektrealisierung durch trägerschaftsinterne oder externe Gremien und Prozesse überwacht wird und wie allfällig auftretende Krisen bewältigt werden sollen. Auch hierzu sind klare Verantwortlichkeiten festzulegen. Mit der Rechnungslegung nach einem anerkannten Standard (z. B. Swiss GAAP FER) soll die erforderliche finanzielle Transparenz erreicht werden.
Buchstabe g: Das Verkehrs-, Energie- und Sicherheitskonzept bilden spezifische Ergänzungen der Machbarkeitsstudie. Diese drei Konzepte werden besonders erwähnt, weil ihnen bundesseitig eine besondere Aufmerksamkeit zukommt und sie verschiedene Bundesstellen betreffen. Im Verkehrskonzept ist darzulegen, wie die zu erwartenden Besucherströme mit den vorhandenen oder zusätzlichen Infrastrukturen bewältigt werden können. Im Energiekonzept ist darzulegen, wie der durch die Durchführung der Landesausstellung entstehende Energiebedarf gedeckt werden soll. Im Sicherheitskonzept ist darzulegen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, um allfällig auftretenden Sicherheitsrisiken (z. B. terroristischen Anschlägen) zu begegnen.
Buchstabe h: Es muss dargelegt werden, wann und wie die Infrastrukturen der Landesausstellung zurückgebaut werden sollen. Dabei muss auch dargelegt werden, welche finanziellen Mittel dafür budgetiert werden. Schliesslich soll die Trägerschaft nach Abschluss aller Arbeiten einen Evaluationsbericht erstellen. Dieser kann nachfolgenden Landesausstellungen als Orientierungshilfe dienen.
Absatz 2: Das Gesetz kann die Anforderungen an die Gesuche nicht im Detail regeln. Sie sollen in der Verordnung konkretisiert werden.
Artikel 5 Prüfung der Gesuche
Die Gesuche sind bei der zuständigen Bundesstelle (z. B. bei der oder dem eingesetzten Delegierten, siehe dazu Art. 11) einzureichen. Diese Stelle prüft in erster Linie, ob die Gesuche vollständig sind. Fehlen einzelne Elemente, wird sie der fraglichen Trägerschaft eine Nachfrist setzen, um das Gesuch zu ergänzen. Sodann wird die zuständige Stelle alle Gesuche daraufhin prüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen und das Ergebnis in einem Prüfbericht zuhanden der Jury (sogleich Art. 6) festhalten. Nach Ablauf der Nachfrist unvollständige Gesuche und solche, die den gestellten Anforderungen nicht entsprechen, werden der Jury nicht weitergeleitet. Dabei wird die zuständige Bundesstelle die für einzelne Teilaspekte verantwortlichen Bundesstellen in die Arbeiten einbeziehen. Die Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit