Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten

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Unterstützung in Frage kommen, soll er eine Verordnung erlassen, um eine wettbewerbliche Ausgangslage zu schaffen und die erforderlichen organisatorischen Regeln festzulegen. Offensichtlich ist, dass die Anforderungen an die Qualität des Gesuches unverändert bleiben, auch wenn nur ein Gesuch eingereicht wird.

Buchstabe a nennt als notwendige Inhalte der Verordnung insbesondere die Frist, innert welcher Trägerschaften ein Gesuch um Ausrichtung einer Finanzhilfe einreichen können. Die Verordnung hat sodann auch die bundesseitige Organisation festzulegen (Bst. b). Weitere Inhalte der Verordnung finden sich im Gesetz bei den relevanten Artikeln (vgl. die Übersicht in Ziff. 2.6).

Artikel 4 Gesuchsunterlagen

Artikel 4 formuliert die Anforderungen an Gesuchsunterlagen. Die einzureichenden Unterlagen dienen dem Nachweis der Minimalvoraussetzungen für eine Prüfung und bilden zugleich die Grundlage für die Selektion (vgl. Art. 6). Die Anforderungen an die Gesuche (Projektdossiers) werden in der Verordnung konkretisiert.21

Absatz 1, Buchstabe a: Im Gesuch für die Gewährung einer Finanzhilfe muss das vorgesehene Projekt beschrieben und dargelegt werden, mit welchen Inhalten und Darbietungsformen die projektierte Landesausstellung dazu beiträgt, die Ziele nach Artikel 2 zu erreichen. Diese Darlegungen sollen so konkret sein, dass sie der Jury eine sachgerechte Beurteilung des Gesuchs erlauben.

Buchstabe b: Den Machbarkeitsabklärungen kommt bei Grossprojekten wie einer Landesausstellung eine grosse Bedeutung zu. «Den Machbarkeitsabklärungen zu Beginn muss ein zentraler Stellenwert bei Entscheidungen über ein Grossprojekt eingeräumt werden».22 Die Machbarkeitsstudie muss bei Einreichung des Gesuchs die grundsätzliche Machbarkeit des Projekts nachweisen.23 Insbesondere ist darzulegen, dass die projektierte Landesausstellung in rechtlicher, zeitlicher, faktischer und finanzieller Hinsicht realisiert werden kann. Es muss u. a. nachgewiesen werden, dass die für die Raumnutzung und die Infrastruktur erforderlichen Bewilligungen rechtzeitig vorliegen und die Vergabeverfahren für Drittaufträge ebenso zeitgerecht abgeschlossen werden können. Dabei müssen die im Prozess möglicherweise auftretenden Risiken abgeschätzt werden und es muss dargelegt werden, wie mit diesen Risiken umgegangen werden soll. Im Nachhaltigkeitskonzept ist darzulegen, dass die Durchführung der Landesausstellung keine übermässigen Umweltbelastungen verursacht und dass sie nach erfolgter Durchführung einen nachhaltigen Nutzen stiftet («Vermächtnis»). Die Gesamtheit der Machbarkeitsabklärungen muss schliesslich alle zentralen Themenfelder abdecken.24 Um den Aufwand für die Machbarkeitsstudien von verschiedenen Trägerschaften in einem angebrachten Rahmen zu halten, können die Abklärungen zur Machbarkeit im Laufe des Prozesses weiter vertieft werden (vgl. Art. 9, vertiefte Abklärungen).

Buchstabe c: Den Kantonen, die das Projekt unterstützen, kommt eine Schlüsselrolle zu (vgl. allgemein Ziff. 2.4). Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Kantone bereit sind, die entsprechende (finanzielle) Mitverantwortung zu übernehmen. Auch die Leistungen von weiteren Drittmittelgebern spielen eine wichtige Rolle. Das Gesuch

21 Die Erwartungshaltung des Bundesrats zu den Projektdossiers wurde bereits im Bericht Rahmenbedingungen 2023 Ziff. 12.5 skizziert.

22 Bericht EFK 2005, S. 6, zentrale Erkenntnis Ziff. 2.

23 So bereits Bericht Rahmenbedingungen 2023, Ziff. 3.1.1.

24 Bericht EFK 2005, S. 5, Lehre 13, und S. 103, Lehre 13. Die EFK nannte im Rahmen der Beurteilung der Expo.02 insbesondere folgende Themenfelder: Institutioneller Kontext, Marktanalyse, Entwicklungsstrategie, Programmplan, Belegschafts- und Organisationsplan, Immobilien- und Raumplan, Finanz- und Kostenplan, Prognoserechnung. 12/23