Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 23 Seiten
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Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als solches untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedarf Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Landesausstellungen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, wenn die Bestimmung einen neuen Subventionstatbestand schafft, der voraussichtlich einmalige Subventionen von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht.
Es ist davon auszugehen, dass der Beitrag des Bundes mehr als 20 Mio. Franken betragen wird und somit die Bedingungen der Ausgabenbremse erfüllt sind.
5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Art. 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Gleichzeitig hat der Bund von seinen Kompetenzen einen schonenden Gebrauch zu machen und den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu überlassen.
Das Gesetz sieht eine subsidiäre Rolle bei der Durchführung künftiger Landesausstellungen vor. Die primäre Rolle übernehmen Trägerschaften unter Mitwirkung von Kantonen und Gemeinden. Die Vorlage verlangt in diesem Sinne auch eine Mitfinanzierung der beteiligten Gemeinwesen in gleicher Höhe. Den Prinzipien der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz ist damit Genüge getan.
5.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Gesetzesvorlage entspricht den Vorgaben des SuG (insb. Art. 6–8).
5.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss Verfassung insbesondere das Erfordernis, wonach wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV).
Die Vorlage sieht in einigen Bestimmungen die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Das ist im Lichte von Artikel 164 Absätze 1 und 2 BV gerechtfertigt, weil die Grundsätze in diesen Fällen auf Gesetzesstufe geregelt werden und damit der Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat bewegen muss.
Entsprechende Gesetzesdelegationen enthalten folgende Bestimmungen des Entwurfs:
− Artikel 3 Buchstabe b (die Bundesseitige Organisation)
− Artikel 4 Absatz 2 (Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an Gesuche); 21/23