Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 26 Seiten

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5.6. Art. 6 (Jury, Zusammensetzung und Aufgaben)

BL verlangt, dass der Bund nach Rücksprache mit den Kantonen und nicht mit der KdK die Jury einsetzt. Demgegenüber fordert die SAB, dass die KdK weder bei der Wahl der Jury noch bei der Auswahl der Projekte mitentscheidet. AG fordert, dass Trägerschaft sowie Sponsorinnen und Sponsoren nicht in der Jury vertreten sein dürfen. GR, JU, LU und die KdK wollen präzisieren, dass der Evaluationsbericht nicht nur an die KdK, sondern auch an den Bund geht. TI schlägt vor, dass der Evaluationsbericht nur an den Bundesrat geht und nicht erst an die KdK.

5.7. Art. 7 (Empfehlung der KdK und Grundsatzentscheid des Bundesrates)

Die wichtigste Frage im Rahmen von Art. 7 betrifft die Rolle der Bundesversammlung. Verschiedenste Stellungnahmen fordern, dass das Parlament und nicht der Bundesrat über die Finanzierung entscheidet (vgl. vorne Ziff. 4.3.2c).

Ex-Expo.02 fordert, dass vor dem Entscheid des Bundesparlaments rechtskräftige Beschlüsse der finanzkompetenten Organe (inkl. Volksabstimmungen) vorliegen müssen. Lausanne fordert eine zwingende Unterstützung durch den Bund, wenn die zuständige Stelle, die Jury und die KdK feststellen, dass ein Projekt sämtliche Bedingungen erfüllt. TI und SAB fordern, dass nicht die KdK, sondern die Jury dem Bundesrat eine Empfehlung abgibt. BL verlangt auch hier, von Kantonen und nicht von der KdK zu sprechen.

5.8. Art. 8 (Höhe der Finanzhilfe und Finanzierung)

In Artikel 8 sind einige der zentralen Elemente der Vernehmlassung verankert: der Finanzierungsmodus einer Landesausstellung, insbesondere in Bezug auf die Höhe des Bundesbeitrags, die Forderung einer paritätischen Mitfinanzierung durch mitfinanzierende Kantone und Gemeinden sowie den Ausschluss einer Defizitgarantie durch den Bund (vgl. hier umfassend Ziff. 4.4).

In Bezug auf die konkrete Formulierung schlägt Muntagna in Abs. 1 eine Ergänzung vor, wonach die Strukturstärke der austragenden Orte/Regionen zu berücksichtigen ist. Der STV schlägt vor, von den «beteiligten» Kantonen und Gemeinden zu sprechen. Die GRÜNEN möchten in Abs. 1 folgende zusätzliche Voraussetzung für eine Finanzhilfe aufnehmen: « L’organisme responsable s’engage à assurer le respect de normes élevées en matière de conditions de travail pour l’ensemble des prestataires de services et des artistes mobilisés dans le cadre de la manifestation ».

In Abs. 2 schlagen BL, BS, JU und SO vor, die Frage der Defizitgarantie auf Verordnungsstufe zu regeln. SO will gar auch den Kostenbeitrag des Bundes in einer Verordnung regeln. Ex-Expo.02 schlägt angesichts des Ausschlusses der Defizitgarantie vor, dass Abs. 2 mit einer Vorgabe zu ergänzen ist, dass «bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten angemessene Reserven zu berücksichtigen» sind.

5.9. Art. 9 (Vertiefte Abklärungen)

Keine Bemerkungen.

5.10. Art. 10 (Subventionsvertrag)

SO regt an, die «Details» von Absatz 2 in einer Verordnung zu regeln. ZG schlägt vor, in Abs. 2 Bst. b anstelle von «Facheinheiten» von «beteiligten Bundesverwaltungseinheiten» zu sprechen.

5.11. Art. 11 (Bundesseitige Organisation)

Keine Bemerkungen.