Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 26 Seiten

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NW erachtet die Bestimmungen generell als teilweise zu restriktiv. Lausanne hebt überdies hervor, dass « la future loi doit également rendre contraignant ce soutien, dès lors qu'un projet aura reçu l’aval du jury et de la Conférence des gouvernements cantonaux ».

Travail.Suisse macht geltend, dass es einen expliziteren, anreizreicheren und partizipativeren Rahmen brauche. Ex-Expo.02 betont, dass es sich ohne Anpassungen um ein «Verhinderungs-» und nicht um ein Förderungsgesetz handle. Entsprechend fordert SO in einigen Schlüsselfragen Nachbesserungen. Auch AG ist der Ansicht, dass die Vorlage in der vorliegenden Form die Durchführung einer weiteren Landesausstellung als nicht realistisch erscheinen lasse. Falls keine Anpassungen vorgenommen würden, könne auf die Ausarbeitung eines Gesetzes verzichtet werden.

Für weitere Ausführungen zu inhaltlichen Vorbehalten wird auf die nachfolgenden Ziffern (4.3 ff.) verwiesen.

c. Formale Vorbehalte bei grundsätzlicher Zustimmung

Weiter wird von einzelnen geltend gemacht, dass die Vorlage zu viele Konkretisierungen enthalte (BL) respektive zu lang und zu detailliert sei (JU, SO). Es müsse daher mehr in der Verordnung geregelt werden (BL, JU).

d. Zeitliche Vorbehalte bei grundsätzlicher Zustimmung

Schliesslich schlägt SAB eine Sistierung des Dossiers der Landesausstellung vor, bis Klarheit über die Durchführung der Olympischen Winterspiele im Jahr 2038 bestehe.

4.2.2 Ablehnung einer neuen rechtlichen Grundlage

Einzelne stellen die Notwendigkeit eines neuen Bundesgesetzes für die Finanzierung einer Landesausstellung gänzlich in Frage.34 Es wird insbesondere geltend gemacht, dass Art. 16 KFG eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle (BS, economiesuisse, SAV, sgv, Svizra27). Svizra27 unterlegt diese Aussage mit einem Rechtsgutachten.35

AI betont vor dem Hintergrund des Entscheids, auf eine Finanzierung einer Landesausstellung in den 2030er-Jahren zu verzichten, dass es unwahrscheinlich sei, dass die heute formulierten gesetzlichen Regelungen bis dahin Bestand haben würden. Die Schaffung eines Bundesgesetzes schaffe deshalb falsche Erwartungen und sei gegenüber der Bevölkerung nicht glaubwürdig. Entsprechend sei zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Schaffung eines neuen Bundesgesetzes zu verzichten.

Die SVP schliesslich lehnt das neue Bundesgesetz angesichts der aktuellen Haushaltslage des Bundes entschieden ab.

4.3. Stellungnahmen zur Rolle des Bundes

4.3.1 Zur Rolle des Bundes als Förderer

Die Rolle des Bundes als Förderer im Rahmen von Finanzhilfen wird von den meisten begrüsst.36 Bei Landesausstellungen handle es sich um nationale Anlässe im Gesamtinteresse des Landes, weshalb es gerechtfertigt sei, dass sich der Bund finanziell beteilige (SAB). Die Stellungnahmen differenzieren jedoch in Bezug auf die Art und Höhe der finanziellen Unterstützung (vgl. nachfolgend Ziff. 4.4).

34 BS, TI, economiesuisse, SAV, sgv, Svizra27.

35 Vgl. Fussnote 13.

36 AG, AR, BE, BL, BS, GE, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, UR, VD, ZH, KdK, Die Mitte, GRÜNE, SP, Parl.Gruppe, SAB, SSV, Travail.Suisse, Ex- Expo.02, Hauptstadtregion, Lausanne, Muntagna, NHG, Sitten, STV, Suisseculture, Svizra27, t.Theaterschaffen, Taskforce Culture.