Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 26 Seiten

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Ein zu spätes Referendum, nachdem der Bund seine Unterstützung bereits zugesagt habe, könne den Standortkanton bzw. die Standortkantone unter immensen Druck setzen. Der Prozess dürfe daher nicht so ausgestaltet sein, dass die politischen Risiken und die Entscheidungslast primär an die Kantone verlagert würden.

Auf diesen Aspekt weist auch Ex-Expo.02 hin: Die Vereinigung macht geltend, dass der Vorschlag

u. a. zur Folge haben könne, dass Kantone und Gemeinden schon für die Projektierungskosten Volksabstimmungen für Kreditbeschlüsse durchführen müssten, bevor der Bundesrat eine Verordnung erlassen habe. Die finanziellen Startrisiken vor dem Grundsatzentscheid durch den Bund seien daher zu gross. Sie bezeichnet das Verfahren denn auch als kosten- und zeitaufwändiges Verfahren ins Blaue zulasten der Projektträgerschaften. Überdies macht Ex-Expo.02 geltend, dass das Verfahren keine Kriterien vorsehe, nach denen der Bundesrat den Grundsatzentscheid fälle und ein Projekt auswähle. Dies könne die Entwicklung von Projekten verhindern. Positiv vermerkt wird, dass der Vorentwurf finanzielle Ressourcen für die zuständigen Bundesstellen vorsehe.

Auch Muntagna sieht das Verfahren kritisch: Es beinhalte zu viel Arbeit und zu viele finanzielle Mittel würden vernichtet. Es wäre effizienter, wenn eine Vorauswahl auf Grundlage eines Ideen-Pitchs mit einer Projektskizze erfolgen würde, bevor dann die Machbarkeitsstudie mit allen Details ausgearbeitet werden müsse. Es mache keinen Sinn, wenn alle Trägerschaften diese Ressourcen aufwenden müssten.

Auch Svizra27 bemängelt, dass das Verfahren zu komplexe Anforderungen vorsehe. Dies werde dazu führen, dass künftig kaum mehr Landesausstellungen durchgeführt werden könnten. Insbesondere werde niemand mehr investieren, wenn keine finanzielle Sicherheit bestünde.

4.5.2 Zur Rolle der Kantone und der KdK

VD bezeichnet das Prinzip der Partnerschaft von Bund und Kantonen als erfreulich. Auch die NHG begrüsst den Einbezug der Kantone. Damit werde der gesamtschweizerische Aspekt betont.

Die KdK begrüsst, dass das Gesetz für sie eine aktive Rolle vorsehe. Dies spiegle den ganzheitlichen Ansatz, wonach die Durchführung einer künftigen Landesausstellung nur mit Unterstützung von Bund und Kantonen möglich sei. Die KdK zeigt sich allerdings überrascht, dass sie vorgängig nicht zum Vorentwurf angehört worden sei. Gleichwohl begrüsse sie die Regelung, wonach die Jury nach Absprache mit der KdK durch den Bundesrat eingesetzt werden solle. Dies sei angemessen und zielführend. Weiter seien die Kantonsregierungen damit einverstanden, dass die KdK dem Bundesrat eine Empfehlung betreffend die Förderung einer künftigen Landesausstellung unterbreite (Art. 7 des Vorentwurfs). Sie erachteten es als nachvollziehbar, dass der Bundesrat auf Basis dieser Empfehlung und des Berichts der Jury eigenständig diesen Grundsatzentscheid treffe. Gleichwohl wünscht die KdK einzelne Anpassungen. So solle ihr das Gesetz die Zustellung des Prüfergebnisses des Bundes ebenfalls zusichern (Art. 5 des Vorentwurfs). Überdies weist sie darauf hin, dass Art. 6 Abs. 4 dahingehend angepasst werden sollte, dass die Jury ihren Evaluationsbericht nicht nur an die KdK, sondern auch an den Bund übermitteln müsse.

Die SAB führt zwar aus, dass es sich um eine Landesausstellung handle, weshalb es berechtigt sei, dass der Bund das Auswahlprozedere koordiniere. Sie bemängelt jedoch, dass der aktuelle Vorschlag zu viel an die KdK delegiere. Es scheine, als ob der Bund sich aus der Verantwortung ziehen möchte. Da die Standortkantone in der KdK vertreten seien, sei die KdK aber aus Sicht der SAB befangen. Daher solle der Bund ohne den Einbezug der KdK entscheiden. Auch TI lehnt den Einbezug der KdK ab. Vielmehr solle die Jury ihre Empfehlung direkt dem Bundesrat unterbreiten. Schliesslich wehrt sich auch die SVP dagegen, dass die KdK am Ende über eine eigens eingesetzte Jury Empfehlungen ausspreche, die der Bund dann nur noch annehmen oder ablehnen könne.