Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 26 Seiten

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c. Gegenvorschlag zum konkreten Vorschlag der paritätischen Finanzierung in der Höhe von 30 %

Einige Stellungnehmende machen einen konkreten Gegenvorschlag.53

Wenn die Vorgabe nicht gestrichen werde, so solle sie dahingehend angepasst werden, dass die Kantons- und Gemeindebeteiligungen an der Projektfinanzierung nicht derjenigen des Bundes entsprechen müsse (ZH). SO schlägt als Voraussetzung für den Bundesbeitrag lediglich vor, dass die Kantone und Gemeinden das Projekt mitfinanzieren. TG schlägt vor, den Artikel dahingehend anzupassen, dass die Anteile des Bundes und der Kantone und Gemeinden gleich gross seien (ohne Vorgabe eines konkreten Prozentsatzes). Zudem könnte für Standortkantone und -gemeinden eine Sonderregel mit höherer Finanzierungsbeteiligung vorgesehen werden, da diese auch in besonderem Masse profitierten. Muntagna und die NHG geben zu bedenken, dass bei der heutigen Regelung vor allem strukturschwächere Regionen sehr benachteiligt wären und zum Vorneherein diskriminiert bzw. ausgeschlossen würden. Das könne nicht im Sinne des Zusammenhalts bzw. der Solidarität der Schweiz sein. Entsprechend schlägt Muntagna vor, dass die Kantone und Gemeinden, die das Projekt mitfinanzierten, finanzielle Beiträge in zumutbarer Höhe gewährten. Die NHG macht zwar keinen eigenen Vorschlag, gibt jedoch zu bedenken, dass gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht (S. 15) Beiträge von Trägerkantonen und -gemeinden zur Eigenleistung der Trägerschaft gerechnet würden. Somit erhöhe sich der effektiv von Kantonen und Gemeinden getragene Betrag zusätzlich und über das Mass der Beteiligung des Bundes hinaus. Der STV empfindet die Verschiebung der Kosten einer Landesausstellung vom Bund auf die Kantone und Gemeinden als nicht vertretbar. Ihre Mitverantwortung für die Landesausstellung sei sicherzustellen, ohne sie jedoch in gleicher Höhe wie den Bund zu verpflichten. Da zudem Umfang und Struktur der kantonalen und kommunalen Beteiligung je nach Projekt, Standort und Einbezug der Privatwirtschaft stark variieren könne, sei es sachgerecht, die konkrete Höhe nicht im Gesetz festzulegen. Er schlägt daher vor, dass die beteiligten Kantone einen angemessenen finanziellen Beitrag leisten.

Ex-Expo.02 führt aus, dass der Anteil der involvierten Kantone und Gemeinden berechtigterweise höher liegen müsse als bei der Expo.02, wo dieser Anteil lediglich 5 % ausgemacht habe. Es brauche eine Beteiligung der betroffenen Kantone und Gemeinden von 10 %. Zudem habe es sich bei der Expo.02 bewährt, dass die nicht beteiligten Kantone ihren Beitrag mit einer Präsenz an der Ausstellung (z. B. Kantonstage) leisteten.

NE macht geltend, dass eine von vornherein vorgesehene gleichwertige Beteiligung der Kantone und Gemeinden zu einer Verzerrung der nationalen Repräsentativität der Ausstellung führen könnte, weshalb er vorschlägt, dass « les cantons et communes participant au financement fournissent des contributions financières d’un montant de 20 % ».

NW möchte den Bundesbeitrag davon abhängig machen, dass die Ausstellungskantone und/oder -gemeinden ihrerseits gemeinsam mindestens die Hälfte des Bundesbeitrags sprechen.

4.4.4 Zur Defizitgarantie (Art. 8 Abs. 2 Satz 2)

Von einzelnen wird der Ansicht des Bundesrates zugestimmt, dass der Bund nicht für Verluste einer Landesausstellung haften solle (VS, SAB). SAB präzisiert diesbezüglich, dass es nicht Aufgabe des Bundes sei, eine Defizitgarantie zu übernehmen. Dies müsse durch die jeweiligen Trägerschaften gesichert werden.

53 NE, NW, SO, TG, ZH, Ex-Expo.02, Muntagna, STV.