Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 26 Seiten
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5. Ergebnisse zu den einzelnen Artikeln
An dieser Stelle werden ergänzend zu den wichtigsten Fragestellungen (Ziff. 4) die konkreten Anpassungsvorschläge zu den einzelnen Artikeln zusammengestellt.
5.1. Art. 1 (Grundsatz)
Muntagna und Svizra27 fordern statt einer «kann», eine «muss»-Formulierung (der Bund «fördert» die Durchführung einer Landesausstellung). Muntagna will die Formulierung zudem mit der Zielsetzung ergänzen, dass eine Landesausstellung alle 25 Jahre (einmal pro Generation) stattfinden soll. SAB und Svizra27 wollen in Abs. 1 ergänzen, dass der Bund einen verbindlichen Mitfinanzierungsbetrag und das Durchführungsjahr benennen und einen Zeitplan für den Prozess bekannt geben soll. Ex-Expo.02 will in Abs. 2 ergänzen, dass der Bund ein Projekt nicht nur finanziell, sondern auch ideell unterstützen soll.
5.2. Art. 2 (Ziele einer Landesausstellung)
BS, OW, SH, VS möchten in Bst. a ergänzen, dass der Bund «die Verhandlung der kulturellen und gesellschaftlichen Identität fördert», FR, GE, JU, NE, VD fordern das Gleiche mit der Formulierung « la réflexion sur l’identité culturelle et sociale ». AR will Bst. c wie folgt umformulieren: «Ansätze für eine Weiterentwicklung des Landes». Die GRÜNEN befürworten eine Formulierung « pour un développement durable du pays » und verschiedene Kantone (FR, GE, JU, NE) schlagen vor: «proposer des possibilités de développement pour le pays ».
5.3. Art. 3 (Erlass einer Verordnung)
Stellungnahmen zur wichtigen Frage der Lancierung des Prozesses zur Förderung einer Ausschreibung (vgl. Ziff. 4.3.2) wurden abgegeben.
Einen konkreten Formulierungsvorschlag hat Ex-Expo.02 eingebracht. Der Bundesrat soll alle 15 bis 20 Jahre nach der letzten Landesausstellung im Hinblick auf die Gewährung einer Finanzhilfe für eine Landesausstellung eine Verordnung erlassen, in der er die Rahmenbedingungen für die Unterstützung einer solchen konkretisiert. In Bst. a will Svizra27 den Begriff «Finanzhilfegesuche» durch «Gesuchsunterlagen» ersetzen. Dieser Vorschlag deckt sich sinngemäss mit denjenigen von BS, BL und JU. Ex-Expo.02 will Abs. 2 mit der Vorgabe ergänzen, dass der Bundesrat eine erste Verordnung binnen eines Jahres nach Inkraftsetzung des Gesetzes erlässt (allenfalls auch als Übergangsbestimmung).
5.4. Art. 4 (Gesuchsunterlagen)
Muntagna schlägt hier ein grundsätzlich anderes Vorgehen vor: Die Vorauswahl soll bereits gestützt auf einen Ideen-Pitch mit Projektskizze erfolgen. Nur das ausgewählte Projekt soll dann alle Inhalte der Machbarkeitsstudie liefern müssen. In Bst. c verlangt Svizra27, dass die Finanzierungszusagen «topdown» erfolgen müssen (vgl. auch vorne Ziff. 4.3.2b). Ex-Expo.02 verlangt, dass die Gemeinden ebenfalls aufgeführt werden, da ihnen auch eine zentrale Rolle zukommt. Die GRÜNEN beantragen eine Ergänzung von Bst. d, der eine Machbarkeitsstudie (einschliesslich Risikoanalyse) sowie ein Nachhaltigkeitskonzept vorsieht, um folgenden Zusatz: « exposant de manière explicite les mesures adoptées en vue de la préservation de l’environnement, et comportant un dispositif détaillé relatif à la réutilisation, sur le long terme, des espaces et des matériaux employés ». NE will in Bst. h wie folgt ergänzen: « un plan de déconstruction ou de réaffectation durable tant économiquement qu’écologiquement des installations et un plan d’évaluation de la manifestation ». Ex-Expo.02 möchte wie folgt umformulieren: «ein Konzept für ein Vermächtnis der Landesausstellung», während der STV gerne die Formulierung «Rückbau oder die Weiternutzung» aufgenommen sähe.
5.5. Art. 5 (Prüfung der Gesuche)
Die KdK sowie GR, LU und JU verlangen, dass das Prüfergebnis auch an die KdK zugestellt wird.