Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 26 Seiten
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b. Anstoss durch den Bundesrat (nach gesetzlich vorgesehener Frist)
Svizra27 präzisiert, dass eine Organisation «bottom-up» das richtige Vorgehen sei, jedoch müsse der Finanzierungsanteil des Bundes vorab «top-down» gesichert bzw. verbindlich in Aussicht gestellt sein. Entsprechend müsse als erster Schritt «top-down» eine Initiierung seitens des Bundes erfolgen mit Nennung einer klaren Finanzierungsabsicht sowie des Durchführungsjahrs (inkl. Erläuterung des Bewerbungsprozesses und entsprechendem Zeitplan). Vor diesem Hintergrund möchte Svizra27, dass in Art. 1 des Gesetzes festgeschrieben wird, dass der Bund die Durchführung von Landesausstellungen mit dem Ziel fördere, dass eine solche alle 25 Jahre (einmal pro Generation) stattfinde. Als zweiter Schritt sollten sich Projektinitiativen in den Regionen bilden und («bottom-up») ihre Projekte starten und bis und mit Bewerbungsprozess finanzieren. Anschliessend solle als dritter Schritt das Auswahlverfahren durchgeführt und ein Projekt ausgewählt werden, damit dann als vierter Schritt mit der Projektumsetzung gestartet werden könne. Dieser Reihenfolge schliessen sich auch BS und JU an. JU würde einen von Anfang an vom Bund (in Zusammenarbeit mit der KdK) initiierten Prozess auf der Grundlage des künftigen Gesetzes mit einem klaren politischen Willen und einer klar definierten Finanzierungsabsicht begrüssen. Die Kriterien für die Förderfähigkeit und Auswahl der Projekte sollten ebenfalls festgelegt werden, bevor eine Ausschreibung veröffentlicht wird, Initiativen gebildet werden und die Arbeiten beginnen.
Ex-Expo.02 macht geltend, der Vorentwurf überlasse es dem Zufall und allein dem Bundesrat, ob ein Prozess für die Erarbeitung von Projekten für eine Landesausstellung angestossen werden solle und er eine Verordnung für die Gewährung einer Finanzhilfe erlasse. Entsprechend erhielten die Projektinitiantinnen und -initianten nicht einmal Gewissheit, dass sie sich innerhalb eines gewissen Zeitrahmens überhaupt bewerben könnten. Daher müsse das Gesetz in Art. 3 vorsehen, dass der Bundesrat 15 bis 20 Jahre nach der letzten Landesausstellung eine solche Verordnung erlassen müsse. Überdies müsse das Gesetz eine Übergangsbestimmung enthalten, in der vorgeschrieben werde, dass der Bundesrat die erste Verordnung binnen eines Jahrs nach der Inkraftsetzung des Gesetzes zu erlassen habe.
c. Grundsatzentscheid durch Bundesrat oder Parlament? (Art. 3 und 7)
Weiter wird im Zusammenhang mit der Initiierung des Prozesses auch die Frage aufgeworfen, ob der Grundsatzentscheid gemäss Art. 3 und 7 des Vorentwurfs dem Bundesrat oder dem Parlament zugewiesen werden müsse. Dabei äussern sich fast alle Stellungnahmen, die diesen Grundsatzentscheid aufgreifen, nur indirekt zur Zuteilung dieser Kompetenz.
Die KdK erachtet es als nachvollziehbar, dass der Bundesrat auf Basis der Empfehlung der KdK und des Berichts der Jury eigenständig den Grundsatzentscheid über die Unterstützung einer künftigen Landesausstellung treffe. SAB macht geltend, dass die KdK bei diesem Entscheid nicht einzubeziehen sei und der Bundesrat auf der Grundlage des Evaluationsberichts und der Empfehlung der Jury entscheiden solle, ob ein Projekt unterstützt werden soll. Ex-Expo.02 weist darauf hin, dass nirgends ersichtlich werde, nach welchen Kriterien der Bundesrat den Grundsatzentscheid für oder gegen eine Landesausstellung fälle und nach welchen Kriterien er bei einem positiven Grundsatzentscheid ein Projekt auswähle. Dies sei zu ergänzen.
Die meisten der Stellungnahmen, die sich mit dem Grundsatzentscheid befassen, greifen diesen unter Art. 7 des Vorentwurfs auf (mit Ausnahme von ZH, Hauptstadtregion, STV) und thematisieren ihn insbesondere im Zusammenhang mit dem Entscheid des Bundesrates, in den 2030er-Jahren keine Landesausstellung finanzieren zu wollen: Einige Stellungnehmende befürworten, unter Verweis auf das Positionspapier von Bundesrat und KdK40, worin festgehalten werde, dass eine allfällige finanzielle Unterstützung durch die jeweiligen Parlamente zu bestimmen sei, dass der National- und Ständerat bzw. die
40 Vgl. Fussnote 37.