Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 26 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht
4.4.3 Vorgabe der paritätischen Finanzierung zwischen Bund und mitfinanzierenden Kanto-
nen und Gemeinden (Art. 8 Abs. 1 Bst. a)
Viele sehen die Vorgabe der paritätischen Finanzierung zwischen Bund und den mitfinanzierenden Kantonen und Gemeinden kritisch,48 möchten sie ersatzlos streichen49 und/oder machen einen Gegenvorschlag.50
a. Kritische Rückmeldungen zur paritätischen Finanzierung
Auch wenn eine Mitfinanzierung durch die Trägerorganisationen und betroffenen Gebiete zu erwarten sei, lehnt TI den Vorschlag einer paritätischen Mitfinanzierung ab. Es gebe andere Finanzierungsmöglichkeiten, um die Differenz zwischen der Bundesfinanzierung und der Gesamtinvestition zu decken. TI verlangt daher, dass die entsprechende Vorschrift neu formuliert werden müsse. BS, Ex-Expo.02 und Svizra27 erachten eine gleich hohe Mitfinanzierung von Kantonen und Gemeinden wie durch den Bund bei regionalen Austragungen als nicht realistisch. Bei einer nationalen Veranstaltung sei eine solche Kostenaufteilung auch nicht einzusehen (Ex-Expo.02) resp. nicht angemessen (UR). Die vorgeschlagene Limitierung verunmögliche faktisch jede weitere Landesausstellung, auch weil sie die (kleineren) Kantone und Gemeinden finanziell überlaste und auch Randregionen oder Berggebieten die Möglichkeit nehme, sich in angemessenem finanziellem Rahmen an einer Landesausstellung zu beteiligen und dort zu präsentieren (UR). Der Bund müsse mindestens 50 % des Gesamtbudgets tragen, die übrigen Mittel sollten über Kantone, Gemeinden, Sponsoring, Gönnerschaft sowie Eigenerträge der Trägerschaften gedeckt werden (BS). Svizra27 ergänzt diese Auflistung zudem mit Ticketverkäufen, Gastronomieeinnahmen bzw. Rechteverkauf. Es bestünden erhebliche Risiken, insbesondere finanzieller Natur. Deshalb sei eine ausgewogene Lastenverteilung zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden und weiteren Beteiligten erforderlich (BS). Auch VD betont, dass « dans un projet de cette envergure, une participation fédérale supérieure à celle des cantons et des communes concernés est indispensable pour assurer la viabilité et l’ambition de l’événement comme pour en garantir l’impact national ».
b. Ersatzloses Streichen der entsprechenden Bestimmung
Viele möchten die Vorgabe ersatzlos gestrichen haben: Landesausstellungen sollten einen identitätsstiftenden und volkswirtschaftlichen Nutzen für die gesamte Eidgenossenschaft erzielen.51 Sie seien ein nationales Projekt mit internationaler Ausstrahlung.52 Entsprechend sei wichtig, dass sich der Bund gemäss der bisherigen Praxis auch zukünftig finanziell stärker als die Kantone und Gemeinden an deren Durchführung beteilige (BE, SH, KdK); zudem sei es folgerichtig, dass der Bund sich stärker beteilige als untergeordnete Staatsebenen (Hauptstadtregion). Auch JU betont, dass eine Landesausstellung auf eine finanzielle Unterstützung des Bundes in Höhe von mindestens 50 % der anrechenbaren Kosten zählen können müsse, diese seien durch noch zu definierende private und/oder öffentliche Mittel zu ergänzen. Entsprechend sei es nicht angebracht, davon auszugehen, dass sich die betroffenen Kantone und Gemeinden zwingend in gleicher Höhe wie der Bund beteiligen müssten. AG macht geltend, die Standortkantone und -gemeinden allein verfügten erfahrungsgemäss nicht über die Kapazität, sich mit einem Anteil von 30 % an den Gesamtkosten zu beteiligen. Ihr Anteil an den Gesamtkosten werde deshalb die vom Bund eingebrachte Obergrenze von 30 % nicht erreichen. Eine Landesausstellung für das ganze Land könne deshalb nur dann stattfinden, wenn sich der Bund zu einer umfassenderen finanziellen Beteiligung bereit erkläre.
48 BS, TI, UR, VD, Ex-Expo.02, Svizra27.
49 AG, AR, BE, BL, JU, SH, ZH, KdK, Hauptstadtregion.
50 NE, NW, SO, TG, ZH, Muntagna, STV, Ex-Expo.02.
51 AG, AR, BE, BL, JU, SH, ZH, KdK, Hauptstadtregion.
52 AR, BE, SH, KdK, Hauptstadtregion.