Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 26 Seiten

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Einige Stellungnehmende sehen den Ausschluss einer Defizitgarantie des Bundes jedoch kritisch oder lehnen diesen ab.54

Ex-Expo.02 weist darauf hin, dass die aktuelle Regelung das Haftungsrisiko auf Kantone und Gemeinden (als Mitwirkende in der Trägerschaft) verschiebe. Die Haftungsfrage habe grosse Bedeutung und setze eine seriöse Planung und Budgetierung voraus. Die Vorstellung des Bundes, dass private Initiantinnen und Initianten in ein Projekt investieren würden, bei dem sie überhaupt keine Realisierungssicherheit hätten und am Schluss noch unbeschränkt haften sollten, sei völlig realitätsfremd. Die im Vorentwurf vorgeschlagene Form der Finanzierung und Haftung werde dazu führen, dass es in Zukunft keine Landesausstellungen mehr geben werde. Wenn der Bund keine Defizitgarantie vorsehe, dann müsse das Gesetz zumindest vorsehen, dass bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten angemessene Reserven zu berücksichtigen seien.

Ein Teil der Städte fordert, dass der Bund eine Defizitgarantie übernehme, um die notwendige finanzielle Planungs- und Investitionssicherheit sicherzustellen. Entsprechend sei dem Parlament vom Bundesrat ein Gesetz mit einer Defizitgarantie des Bundes vorzulegen (SSV). BL, JU und SO fordern, diese sei in einer Verordnung zu präzisieren. Auch BS verlangt, dass eine Defizitgarantie nicht ausgeschlossen werden dürfe und in einer Verordnung klar geregelt sein sollte.

Aus Sicht BE sollte sich der Bund auch bezogen auf die Gewährung einer Defizitgarantie zu einer Beteiligung von mindestens 50 % bekennen. Dies beantragt auch AG: AG führt den Ausschluss der Defizitgarantie des Bundes auf die Erfahrungen mit der Expo.02 zurück, macht aber geltend, dass der Vorentwurf mit den Bestimmungen in Art. 4, 9 und 12 die damaligen Risiken bereits reduziere. Ausserdem sehe der Vorentwurf in Art. 2 auch verbindliche Ziele und Voraussetzungen für die Auszahlung der Fördermittel vor. Trotzdem solle der Bundesrat aber auch bereit sein, allfällige Defizite abzufangen, wenn das Projekt die gesetzten Ziele und Vorgaben erreiche bzw. erfülle. Der Bundesrat könne nicht erwarten, dass die Kantone und Gemeinden die Defizitgarantie zu Gänze übernähmen, zumal ihnen trotz vorgesehener paritätischer Mitfinanzierung nicht die gleichen Rechte bei der Einsetzung der Jury und im Entscheidungsprozess für eine zukünftige Landesausstellung eingeräumt würden. Ein unternehmerisches Restrisiko lasse sich bei einem Vorhaben in der Grössenordnung einer Landesausstellung nicht verhindern.

Muntagna erwähnt die Defizitgarantie zwar nicht ausdrücklich. In ihrem Formulierungsvorschlag zu Art. 8 Abs. 2 wird der Satz aber nicht mehr wiedergegeben, ohne ihn wie bei den anderen von Muntagna vorgeschlagenen Änderungen explizit zu streichen.

4.5. Stellungnahmen zum Prüf- und Selektionsverfahren

4.5.1 Allgemeines

BS begrüsst die Durchführung eines Auswahlverfahrens bei mehreren Projekten.

BE beantragt, dass der Lead im Selektionsverfahren und die eigentliche, abschliessende Entscheidungskompetenz in Übereinstimmung mit der nationalen Bedeutung eines solchen Grossanlasses klar beim Bund liege und nicht dem Bottom-up-Ansatz folgen dürfe. Überdies weist BE darauf hin, dass aus kantonaler Sicht ein besonders kritischer Punkt der Zeitpunkt der notwendigen Volksabstimmungen sei. Da die Mitfinanzierung durch die Standortkantone und -gemeinden aller Wahrscheinlichkeit nach einen Verpflichtungskredit in einer Höhe erfordere, die eine Volksabstimmung nach sich ziehe, sei dies ein zentraler Aspekt der politischen Planung. Der Vorentwurf lasse bewusst offen, ob diese Abstimmungen vor oder nach dem finalen Selektionsentscheid des Bundesrates stattfinden sollen, um Flexibilität zu gewährleisten. Dies schaffe eine strategische Herausforderung: Ein zu frühes Referendum berge das Risiko, dass die Bevölkerung ein Projekt ablehne und dieses dann auch keinen Bundeszuschlag erhalte.

54 AG, BE, BL, BS, JU, SO, SSV, Ex-Expo.02, Muntagna.