Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 26 Seiten

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4.2. Stellungnahmen zur Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage

4.2.1 Grundsätzliche Zustimmung zu einer rechtlichen Grundlage a. Grundsätzliche Zustimmung

Die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Förderung von Landesausstellungen wird von einer Mehrheit der Stellungnehmenden grundsätzlich begrüsst,29 wenn auch z. T. unter explizitem Vorbehalt.30

Hervorgehoben wird, dass durch das Gesetz Klarheit über die Rolle des Bundes (ZH) resp. über das Verfahren und die Unterstützung von Landesausstellungen durch den Bund geschaffen werde (VS, SAB). Auch wird begrüsst, dass der Bund die Voraussetzungen und Modalitäten einer Mitwirkung präzisiere (SZ, VS), bzw. verbindliche Anforderungen an die Gesuchsunterlagen formuliere (AG). Dabei wird auch betont, dass das Gesetz im Grundsatz den Vorgaben von National- und Ständerat entspreche,31 respektive dass es sich an den von Bund und Kantonen definierten Eckwerten vom 29. Juni 2022 orientiere (GR, LU, KdK).

Es wird insbesondere begrüsst, dass das Gesetz Rahmenbedingungen für eine nächste Landesausstellung (Hauptstadtregion, STV) und entsprechend Klärungen in organisatorischer und prozessualer Hinsicht schaffe und den Akteurinnen und Akteuren wichtige Anhaltspunkte zur Planung und Entscheidfindung biete.32 Es wird betont, dass nun für alle Beteiligten klare Spielregeln und Rechtssicherheit bestünden (AR). Ähnlich äussern sich auch UR und ZG: Durch das Gesetz entstehe Rechts- und Planungssicherheit für die Trägerschaften (UR), bzw. es schaffe einen Rahmen für mögliche interessierte Kreise, sich an ein langjähriges und kostenintensives Projekt zu wagen (ZG).

Die Mitte betont, dass Lehren aus den bisherigen Landesausstellungen gezogen werden müssen und insbesondere die Führungsstruktur mehr Transparenz und Repräsentativität gegenüber den Interessensgruppen und der Öffentlichkeit gewährleisten müsse. Diesbezüglich stellt die Partei fest: « À cet égard, il estime que les conditions cadres présentées par le Conseil fédéral dans la présente consultation sont un pas en avant bienvenu. »

Für weitere Ausführungen zu zustimmenden inhaltlichen Stellungnahmen wird auf die nachfolgenden Ziffern (4.3 ff.) verwiesen.

b. Inhaltliche Vorbehalte bei grundsätzlicher Zustimmung

Auch bei grundsätzlicher Zustimmung zur Schaffung einer rechtlichen Grundlage, wird von einzelnen gleichzeitig betont, dass die Höhe des Bundesbeitrags ungenügend sei,33 dass der Bund eine Defizitgarantie übernehmen müsse (AG, SSV) und dass die Vorgabe der paritätischen Mitfinanzierung durch mitwirkende Kantone und Gemeinden unrealistisch (Ex-Expo.02) und davon abzusehen sei (AG, vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen in Ziff. 4.4). Die Rolle des Bundes müsse gestärkt werden (BE, Travail.Suisse, Ex-Expo.02, vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen in Ziff. 4.3.1).

BE beantragt gewisse Änderungen im Selektionsverfahren und in Bezug auf die eigentliche, abschliessende Entscheidungskompetenz (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen in Ziff. 4.3.2 und 4.5).

29 AR, FR, GE, GR, LU, NE, OW, SG, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH, KdK, Die Mitte, EVP, SP, Parl.Gr., Hauptstadtregion, NEXPO, Metropolitankonferenz, NHG, Sitten, STV, Suisseculture, t.Theaterschaffen, Taskforce Culture.

30 AG, BE, BL, JU, NW, SO, VD, SAB, SSV, Travail.Suisse, Ex-Expo.02, Lausanne.

31 SP, Parl.Gruppe, Metropolitankonferenz, NEXPO, Suisseculture, t.Theaterschaffen, Taskforce Culture.

32 FR, GE, NE, OW, SG, SZ, VS.

33 AG, VD, SSV, Lausanne.