Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/35: Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) · 26 Seiten

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1. Ausgangslage

Die Motion «Landesausstellung» (23.3966) der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates wurde am 13. März 2024 angenommen. Sie beauftragte den Bundesrat, die Rahmenbedingungen für eine nächste Landesausstellung ab 2030 festzulegen.

Nach eingehender Prüfung gelangte der Bundesrat zum Schluss, dass für die Festlegung dieser Rahmenbedingungen eine eigenständige gesetzliche Grundlage in Form eines Spezialgesetzes erforderlich ist. Am 14. Juni 2024 beschloss er daher, ein Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) auszuarbeiten, und beauftragte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit der Erarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage zum LaFG.1

Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen erstreckte sich bis zum 16. Oktober 2025. Die Vernehmlassungsun-

> Vernehmlassungen > Abgeschlossen > 2025 > WBF > Neues Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) veröffentlicht.2

Angesichts der angespannten Finanzlage des Bundes und der vorgesehenen Entlastungsmassnahmen (Entlastungspaket 27) beschloss der Bundesrat am 25. Juni 2025, bis Ende der 2030er-Jahre auf die Mitfinanzierung einer Landesausstellung zu verzichten. Dieser Beschluss beeinflusste die Diskussion über die Gesetzesvorlage, da das neue Gesetz einerseits die Rechtsgrundlage für eine künftige Landesausstellung schaffen soll, der Verzicht auf eine Mitfinanzierung in den 2030er-Jahren jedoch Auswirkungen auf den Zeitpunkt und die Durchführung einer nächsten Landesausstellung haben dürfte. In der Vernehmlassung galt und gilt es, die beiden Themen – Gesetzesgrundlage für unbestimmte Zeit und Finanzierung einer Landesausstellung in den 2030er-Jahren – möglichst auseinanderzuhalten.

In dem vorliegenden Bericht werden die Stellungnahmen zusammengefasst, ohne dass dabei Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird.3 Die detaillierten Begründungen und die verschiedenen Einzelpositionen sind den Originalstellungnahmen zu entnehmen.

1 BRB 14.06.2024.

2 BRB 25.06.2025.

3 Um eine einheitliche Quantifizierung der Stellungnahmen zu gewährleisten, verwendet dieser Vernehmlassungsbericht folgende Kategorisierung: <15 % der Stellungnahmen: „einzelne“/„vereinzelt“; 15-33 % der Stellungnahmen: „einige“; 34-50 % der Stellungnahmen: „viele“; 51-66 % der Stellungnahmen: „die Mehrheit“ / „breite Unterstützung“; >66 % der Stellungnahmen: „deutliche Mehrheit“ / „die meisten“.