Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 30 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht: Änderung Zivilgesetzbuch (Förderung der alternierenden Obhut)
geklärt wurden75. 1 Kanton76 bedauert, dass nur für die Variante 2 Überlegungen zur Begrifflichkeit angestellt wurden. 2 Teilnehmende (1 Kanton und 1 Organisation)77 sind jedoch der Ansicht, dass die in der Variante 2 vorgeschlagene Änderung in der französischen Fassung («prise en charge» anstatt «garde») zu Verwirrung zwischen den Begriffen «prise en charge personnelle» (Betreuung) und «prise en charge financière» (Übernahme der Kosten) führen könnte.
1 Organisation78 begrüsst insbesondere, dass die beiden Varianten nun festhalten, dass die alternierende Obhut nur dann angeordnet werden darf, «wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht», und es nicht mehr ausreicht, dass sie lediglich «im Sinne des Kindeswohls» ist, wie der bisherige Gesetzestext vorsieht. Dies mache deutlich, dass individuelle und nicht pauschale Modelle gefunden werden müssen. 2 Organisationen79 wünschen zudem, dass die Terminologie an jene der UNO-Kinderrechtskonvention angepasst und der Begriff «Kindeswohl» im Gesetzestext durch «übergeordnetes Kindesinteresse» ersetzt wird.
5.2 Variante 1
Unabhängig von ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf oder ihrer Bevorzugung einer der Varianten lassen sich die von den Vernehmlassungsteilnehmenden für oder gegen die Variante 1 vorgebrachten Argumente nach folgenden Gesichtspunkten zusammenfassen:
5.2.1 Argumente für die Variante 1
- Diese Variante sei näher am bisherigen Recht80 und der geltenden Praxis81.
- Diese Variante sei flexibler und stärker auf das Kindeswohl ausgerichtet als Vari-
ante 2.82 Sie verpflichte die zuständige Behörde, das diesem am besten entsprechende Betreuungsmodell zu wählen,83 ohne der alternierenden Obhut automatisch den Vorrang zu geben oder die bisherige Betreuungsregelung mit dem Argument der Stabilität automatisch weiterzuführen84.
- Diese Variante ermögliche eine flexiblere Aufteilung der Betreuung (60/40- oder 70/30-
Aufteilungen)85 und der Begriff der alternierenden Obhut werde nicht streng als Betreuung «zu gleichen Teilen» definiert, was nicht der gelebten Realität der Mehrheit der Familien entspreche86.
75 FR (S. 1).
76 JU (S. 1).
77 VD (S. 2); ODAGE (S. 2).
78 Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 3).
79 EKKJ (S. 3) und Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 3).
80 BE (S. 2), NW (S. 2) und VD (S. 1); EDU (S. 1); ATFMR (S. 3), EKF (S. 3), femmes protestantes (S. 4), FSP SKJP (S. 3) und SVAMV (S. 3).
81 FR (S. 1), NW (S. 2), TG (S. 2), VD (S. 1) und ZG (S. 1 und 2); EVP (S. 2).
82 FR (S. 1); SKHG (S. 2) und UNIGE (S. 4).
83 UNIGE (S. 4).
84 BS (S. 2).
85 TI (S. 2); EDU (S. 1).
86 Die Mitte (S. 2) und FDP (S. 1); EKKJ (S. 2).