Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 30 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Änderung Zivilgesetzbuch (Förderung der alternierenden Obhut)
Vorliegen häuslicher Gewalt Rechnung zu tragen,143 was das Wohl sowohl der Kinder144 als auch der Frauen, die Opfer von Gewalt sind, ernsthaft gefährde145.
− Die «automatische» Anordnung der alternierenden Obhut könnte zur Folge haben, dass
die Behörden systematisch Beistandschaften errichten müssen, beispielsweise mit dem Auftrag, die Kommunikation zwischen den Eltern zu verbessern.146
− Die Annahme, dass die Betreuung zu gleichen Teilen für das Kindeswohl die beste Lösung
ist, sei aus wissenschaftlicher Sicht nicht belegt.147
− Die anderen Länder, die entsprechende Rechtsvorschriften erlassen hatten, seien davon
alle wieder zugunsten von situationsangepassten Einzelfalllösungen abgerückt.148
− Zudem blende eine «formale Gleichstellung» in Form einer automatischen 50/50-Betreu-
ung die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern bei der Rollenteilung der Eltern
und deren Auswirkungen auf die Trennung/Scheidung aus149 und dürfte bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge schwer umsetzbar sein. Die Erwartung, dass die Kinderkosten trotz oft ungleicher finanzieller Ressourcen hälftig geteilt werden, könnte zu Spannungen sowie zu emotionalem und wirtschaftlichem Druck führen,150 insbesondere bei den Müttern151.
− Diese Variante habe Auswirkungen auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags, da
sich dessen Höhe mit der alternierenden Obhut deutlich reduzieren lasse. Sie könnte Druck auf die Frauen ausüben, rasch wieder in das Berufsleben einsteigen zu müssen.152
− Um kohärent zu sein, müsste die Gesetzesänderung alle einschlägigen Bestimmungen
zu Obhut und Unterhalt beinhalten, nicht nur zwei Artikel.153
6 Bemerkungen, Verbesserungswünsche und Vorschläge
Gleich wie bei den Kritikpunkten (vgl. Kap. 4) haben die Vernehmlassungsteilnehmenden unabhängig von ihrer Stellungnahme zur Vorlage Verbesserungs- oder gar Reformwünsche formuliert.
143 ZH (S. 4); Fachstelle OKey (S. 2), Frauenberatung sexuelle Gewalt (S. 2) und SKG (S. 6).
144 DAO (S. 2), Fachstelle OKey (S. 2), FHbB (S. 2), Frauenberatung sexuelle Gewalt (S. 2–3), Frauenhaus Luzern (S. 2) und Frauenhaus Zürich (S. 3).
145 alliance F (S. 1-2).
146 AvenirSocial (S. 4) und KOKES (S. 2).
147 KOKES (S. 2).
148 VS (S. 2); EKKJ (S. 2) und SKG (S. 4).
149 SP Frauen Schweiz (S. 1); SKHG (S. 2).
150 SBVC (S. 2).
151 EKF (S. 3), femmes protestantes (S. 5) und SVAMV (S. 3).
152 SKG (S. 6).
153 VD (S. 2); UNIGE (S. 4).