Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 30 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Änderung Zivilgesetzbuch (Förderung der alternierenden Obhut)

5.2.3 Vorschläge zur Änderung der Variante 1

2 Teilnehmende110 schlagen vor, in den Artikeln 298 Absatz 2terund 298b Absatz 3terZGB die Stelle «wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt» zu streichen, damit die zuständige Behörde die alternierende Obhut unabhängig von einem entsprechenden Antrag prüfen und anordnen kann. Diese Prüfung sei bereits gestützt auf den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz möglich. Die Beibehaltung dieser Formulierung stelle daher einen Rückschritt gegenüber den bestehenden Möglichkeiten dar.111

1 Organisation112 ist der Ansicht, dass diese Variante mit einer gesetzlichen Informationspflicht einhergehen sollte (siehe Kapitel 6.8).

5.3 Variante 2

5.3.1 Argumente für die Variante 2

Einige Vernehmlassungsteilnehmende sind der Ansicht, dass Variante 2 aus den folgenden Gründen zu befürworten ist:

- Aus Sicht der Eltern schaffe diese Variante bei einer Trennung oder Scheidung Klarheit

und Rechtssicherheit.113 Mit dem Verzicht auf einen Antrag eines Elternteils oder des Kindes und der Einführung der gesetzlichen Vermutung der alternierenden Obhut liesse

sich verhindern, dass diese Betreuungsform umgangen werde.114

- Zudem fördere sie Verhandlungen über ihre Umsetzung anstelle von Konflikten,115 ga-

rantiere die Gleichbehandlung bei der Prüfung der elterlichen Situationen116 und begünstige eine aktive und ausgewogene gemeinsame Elternschaft,117 wobei gleich-

zeitig das Kindeswohl gewahrt bleibe118.

- Aus Sicht des Kindes ermögliche diese Variante, die Prüfung vollumfänglich auf dessen

Wohl auszurichten, da kein Antrag eines Elternteils oder des Kindes mehr erforderlich sei.119 Zudem entlaste sie das Kind von der Pflicht, in Konfliktsituationen oder bei Uneinigkeit der Eltern, selbst einen Antrag stellen zu müssen.120 Indem die alternierende

110 BS (S. 2–3); Die Mitte (S. 2).

111 BS (S. 2).

112 VeV suisse (S. 3).

113 CROP (S. 11) und GeCoBi (S. 3).

114 GeCoBi (S. 2) und IGM Schweiz (S. 2); Sigrist.

115 GeCoBi (S. 3); Sigrist und Trojer (S. 1–2).

116 GE (S. 1).

117 GE (S. 1), NE (S. 1) und SG (S. 1); SVP; AGNA (S. 4 und 5); Acarli, Bally, Beck, Buballa, Eisenegger, Geburtig, Heimann, Heimann&Müller, Kreutzer, Künzli, Kurth, Lehrmann, Lötscher, Marcin, Moos, Odermatt, Petitjean, Rüegg, Schmidli, Sigrist, Skipwith, Stähli, Suter, Trojer, van Loon und Weisstanner.

118 GE (S. 1) und NE (S. 1); AGNA (S. 4 und 5); Acarli, Bally, Beck, Buballa, Eisenegger, Geburtig, Heimann, Heimann&Müller, Kreutzer, Künzli, Kurth, Lehrmann, Lötscher, Marcin, Moos, Odermatt, Petitjean, Rüegg, Schmidli, Sigrist, Skipwith, Stähli, Suter, Trojer, van Loon und Weisstanner.

119 GE (S.1) und NE (S. 1); Grünliberale.

120 GE (S. 1) und NE (S. 1).