Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 30 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Änderung Zivilgesetzbuch (Förderung der alternierenden Obhut)
Stellung genommen haben 26 Kantone, 9 politische Parteien, 56 Organisationen und 29 Privatpersonen, wobei sich mehrere Teilnehmende vollumfänglich einer anderen Stellungnahme angeschlossen haben2. Insgesamt gingen 120 Stellungnahmen ein.
2 Organisationen haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.3
Im vorliegenden Bericht werden die Stellungnahmen zusammengefasst. Für eine Einsichtnahme in die vollständigen Stellungnahmen siehe Kapitel 7.
1.2 Gegenstand der Vernehmlassung
Mit dem Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (VE-ZGB) wird die parlamentarische Initiative 21.449 Kamerzin «Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern» umgesetzt, die eine möglichst gleichmässige Beteiligung an der Betreuung des Kindes fördern will, wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und es ihnen nicht gelingt, sich auf ein Betreuungsmodell zu einigen. Dazu hat die Kommission zwei Varianten zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative vorgeschlagen:
− Gemäss Variante 1 prüft die zuständige Behörde die alternierende Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt, und gibt dieser den Vorzug, wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht. Zudem soll die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die blosse Weigerung eines Elternteils der Prüfung und Anordnung der alternierenden Obhut nicht entgegensteht, ausdrücklich gesetzlich verankert werden.
− Gemäss Variante 2 wird die zuständige Behörde gesetzlich verpflichtet, die Möglichkeit einer Beteiligung der Eltern an der Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen unabhängig von einem entsprechenden Antrag zu prüfen, wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge in diesem Punkt Uneinigkeit herrscht. Davon ist allerdings abzuweichen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
2 Verzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmenden
Ein Verzeichnis der Kantone, Parteien, Organisationen und Privatpersonen, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben, ist im Anhang enthalten.
3 Allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf
3.1 Einleitende Bemerkung
Für alle Vernehmlassungsteilnehmenden ist die Beteiligung beider Elternteile an der Betreuung der Kinder nach einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich im Interesse der Kinder. Der Vorentwurf (und die beiden vorgeschlagenen Varianten) ist jedoch hinsichtlich seiner Forderung, eine möglichst gleichmässige Betreuung des Kindes zu fördern, wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und es ihnen nicht gelingt, sich in dieser Frage zu einigen, kontrovers beurteilt worden. Die eingegangenen Stellungnahmen lassen sich in vier Kategorien unterteilen:
2 Die Kantone AR und OW haben sich der Stellungnahme der KOKES angeschlossen, AvenirSocial, PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (S. 1), SF MVB (S. 1) und Unicef der Stellungnahme des Netzwerkes Kinderrechte Schweiz und DJS der Stellungnahme der Fondation KidsToo.
3 KKJPD und Schweizerischer Gemeindeverband.