Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 30 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Änderung Zivilgesetzbuch (Förderung der alternierenden Obhut)
Andere Organisationen192 empfehlen, dass die Gerichte häufiger von ihrer Weisungs- und Anordnungsbefugnis nach Artikel 307 ZGB Gebrauch machen sollten, und 1 Kanton193 schlägt vor, in Konfliktsituationen Elternkurse obligatorisch zu machen.
6.5 Änderung der Begrifflichkeit
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende194 sind der Ansicht, dass die aktuellen Begriffe des Gesetzes (alleinige Obhut, persönlicher Verkehr, alternierende Obhut) ungeeignet und rechtlich unklar seien. Sie schlagen vor, diese Begriffe zugunsten von solchen zu erset-
zen, die die Betreuung des Kindes ins Zentrum stellen, beispielsweise «Aufteilung der
Betreuungsanteile», da diese Formulierung stärker auf die Suche von Lösungen im Interesse des Kindes ausgerichtet sei,195 oder «gemeinsame Betreuungsverantwortung», was die gemeinsame Verantwortung der Eltern bei der Kinderbetreuung noch mehr in den Vordergrund stelle196.
Der in der Variante 2 verwendete Begriff «Betreuung» wird als angemessener beurteilt,197 da er die tatsächliche Beteiligung der Eltern am täglichen Leben des Kindes besser wider-
spiegle198. Dieser neue Begriff ermögliche auch, die Betreuung nicht nur gemäss dem traditionellen 50/50-Schema aufzuteilen, asymmetrische Betreuungsmodelle zuzulassen199 und Anschlussfragen, etwa zum Wohnsitz des Kindes, einheitlicher zu regeln200.
6.6 Klärung der Methode zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge
1 Kanton201 und 2 Organisationen202 sind der Ansicht, dass die Methode für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge geklärt werden sollte.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende wünschen Anpassungen, die gerechte Unterhaltsbeiträge gewährleisteten, da die alternierende Obhut zu deren Verringerung führe, obwohl Mütter weiterhin hauptsächlich die Familienarbeit übernähmen.203 Insbesondere die «zweistufig-konkrete Methode» des Bundesgerichts zur Festsetzung der Unterhaltsbeiträge verstärke die finanziellen Ungleichheiten der Eltern. Die unbezahlte Hausarbeit werde damit nicht ho-
noriert204 und die Höhe des Unterhaltsbeitrags könne deutlich reduziert werden, sobald
ein Elternteil über einen Betreuungsanteil von 30 Prozent verfüge (Kippschalter-Effekt), ohne
192 DAO (S. 3), FHbB (S. 3), Frauenhaus Luzern (S. 3), Frauenhaus Zürich (S. 3) und Mädchenhaus Zürich (S. 3).
193 SG (S. 1).
194 JU (S. 1), SG (S. 2) und ZG (S. 2–3); EKF (S. 4), femmes protestantes (S. 5), Kinderanwaltschaft Schweiz (S. 6), Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 5), SVAMV (S. 3–4), SVR (S. 4) und UNINE (S. 2–3).
195 Kinderanwaltschaft Schweiz (S. 6).
196 Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz (S. 5).
197 SG (S. 1); KESCHA.
198 UNINE (S. 2–3).
199 NE (S. 1); CROP (S. 11).
200 SG (S. 1).
201 NW (S. 2).
202 SVAMV (S. 4) und UNINE (S. 4).
203 ZH (S. 5); SP (S. 2-3) und SP Frauen Schweiz (S. 2); BIF (S. 2), EKdM (S. 2), F-information (S. 4–5) und Kinderanwaltschaft Schweiz (S. 5).
204 EKFF (S. 2) und UNINE (S. 4).