Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 30 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Änderung Zivilgesetzbuch (Förderung der alternierenden Obhut)
dass jedoch dessen tatsächliche Ausgaben gerecht ausgeglichen würden.205 Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Rechtsprechung zu komplex und der Grund dafür sei, dass die alternierende Obhut nicht verbreiteter sei.206
6.7 Vorschlag einer dritten Variante
1 Organisation207 ist der Meinung, dass nicht das Gericht darüber entscheiden sollte, ob eine alternierende Obhut sinnvoll ist; vielmehr sollte diese Betreuungsform von Amtes wegen eingeführt werden (wie in der Motion 22.4000 Romano vorgeschlagen) oder auf einfachen Antrag eines Elternteils angeordnet werden (wie in der Motion 25.3466 Marchesi vorgeschlagen). Deshalb regt sie an, anstelle der in der Vorlage vorgeschlagenen Varianten eine dritte Variante ins Auge zu fassen, die sich an die Motion Marchesi anlehnt.208
6.8 Andere Verbesserungswünsche
Damit die Förderung der alternierenden Obhut funktioniert, sollten nach Ansicht einiger Vernehmlassungsteilnehmender folgende Aspekte verbessert werden:
- Um sicherzustellen, dass die Behörden die Eltern systematisch über die Voraussetzungen
und Auswirkungen einer alternierenden Obhut informieren, wird eine gesetzliche Aufklärungspflicht empfohlen.209 Diese Massnahme stärke die Fähigkeit der Eltern, informierte Entscheidungen im Interesse der Kinder zu treffen, begünstige dauerhaftere und besser funktionierende Vereinbarungen und verringere gleichzeitig Konflikte.210
- Die Frage der Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Kindes sollte geklärt
werden.211
- Die geschlechtsspezifischen strukturellen Unterschiede sollten beseitigt werden.212
- Massnahmen und Vorkehrungen im weiteren Sinn, die eine Nachverfolgung der ge-
troffenen Entscheidungen und die Unterstützung der betroffenen Eltern und/oder
Kinder ermöglichen, sollten bei Bedarf verbessert werden.213
- Die Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Prüfung der alternieren-
den Obhut sollten den Fortschritten der Sozialwissenschaften, Psychologie und
Psychiatrie besser Rechnung tragen und es sollte ein Leitfaden erarbeitet werden.214
205 ZH (S. 5); BIF (S. 2), EKdM (S. 2), EKFF (S. 2) und UNINE (S. 4).
206 EKF (S. 4), EKFF (S. 2), femmes protestantes (S. 5) und SVAMV (S. 4).
207 Movimento Papageno (S. 3 und 16).
208 Movimento Papageno (S. 16).
209 EVP (S. 2); AGNA (S. 5) und Pro Familia (S. 2 und 4).
210 AGNA (S. 5).
211 NW (S. 2) und SG (S. 2).
212 EKKJ (S. 1), Justiz & Familienrechtsaufsicht Swiss (S. 2) und SVAMV (S. 1).
213 EKKJ (S. 3).
214 CROP (S. 11-12).