Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 30 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Änderung Zivilgesetzbuch (Förderung der alternierenden Obhut)
− Die Beschränkung der Prüfung der alternierenden Obhut auf die Fälle, in denen vorgängig
ein Antrag gestellt wurde, habe den Nachteil, dass das Gericht diese Option nicht von Amtes wegen prüfen müsse. Zudem könnte ein Elternteil zögern, diese zu beantragen, weil sie oder er nicht über die entsprechenden Informationen verfüge oder Angst habe,
den Kontakt zum Kind zu verlieren, wenn sich der andere Elternteil dagegen ausspricht.100
− Die Formulierung «gibt dieser den Vorzug» könnte so ausgelegt werden, dass der Ermes-
sensspielraum der Gerichte und Behörden eingeschränkt und ein bestimmtes Betreuungsmodell gesetzlich bevorzugt werde, obwohl das Bundesgericht die Prüfung einer ganzen Reihe von Kriterien verlange.101
− Zudem widerspreche die Bevorzugung oder gar «Privilegierung» eines bestimmten Be-
treuungsmodells im Gesetz dem Kindeswohl, das eine ergebnisoffene und umfassende Prüfung im Einzelfall verlange.102
− Ausserdem seien die Länder, die diesem Modell den Vorzug gegeben hätten, wieder da-
von abgerückt.103
− Der angefügte Satz «die Weigerung eines Elternteils steht der Prüfung und Anordnung der
alternierenden Obhut nicht entgegen» sei unnötig, da diese Weigerung bereits gemäss der bestehenden Praxis und bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend sei.104 Zudem könne diese Weigerung in gewissen Fällen nötig sein, um den Schutzbedürfnissen des Kindes zu entsprechen. Eine individuelle Prüfung müsse daher möglich bleiben, um zu verhindern, dass allfällige Gefahren übersehen werden105 (z.B. eine Zunahme von Konflikten106). Die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit, die alternierende Obhut trotz der Weigerung eines Elternteils anzuordnen, könnte die Konflikte zwischen zerstrittenen Eltern zusätzlich befeuern107 und die Belastung der Kinder erhöhen108.
− Die Durchsetzung dieses Betreuungsmodells könnte zum Nachteil der Kinder erfolgen
und mit erheblichen Risiken für Missbrauch und Instrumentalisierung der Kinder so-
wie mit Loyalitätskonflikten verbunden sein.109
100 AGNA (S. 4), CROP (S. 11), GeCoBi (S. 2), IGM Schweiz (S. 1–2) und VeV Suisse (p. 2).
101 SH (S. 2); Kinderanwaltschaft Schweiz (S. 6), Netzwerk Kinderrechte Schweiz (S. 4), ODAGE (S. 2), PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (S. 2), SF MVB (S. 3–4) und Unicef (S. 4).
102 Fondation KidsToo (S. 1), Kinderanwaltschaft Schweiz (S. 6 und 8), Netzwerk Kinderrechte Schweiz (S. 4) und SVR (S. 2 und 3).
103 SVFM (S. 2).
104 GR (S. 2); ODAGE (S. 2).
105 Kinderanwaltschaft Schweiz (S. 6 und 8).
106 SF MVB (S. 4).
107 Kinderanwaltschaft Schweiz (S. 6 und 8), Netzwerk Kinderrechte Schweiz (S. 4), PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (S. 3), SKHG (S. 2) und Unicef (S. 4).
108 Netzwerk Kinderrechte Schweiz (S. 4), PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (S. 3), SKHG (S. 2) und Unicef (S. 4).
109 SVFM (S. 2).