Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 28 Seiten
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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren zum CO2-GAZG
5 Weitere detaillierte Rückmeldungen
Frage: Haben Sie weitere detaillierte Rückmeldungen zur Vernehmlassungsvorlage, namentlich zum weiteren Vollzug der Grenzausgleichsabgabe (Abschnitt 2 Artikel 7 bis 11), zur Datenbearbeitung (Ab schnitt 3), zu den Strafbestimmungen und Strafverfolgung (Abschnitt 4) sowie zu den Schlussbestim mungen (Abschnitt 5)?
Aufgeführt werden jene Artikel, zu denen eine inhaltliche Rückmeldung erfolgt ist.
5.1 Titel
Bauenschweiz, Cemsuisse und der sgv beantragen, im Titel den Begriff Zementwaren zu vermeiden und stattdessen klar Zement zu nennen, um den gesetzlich geregelten Umfang auf Zement (inklusive Ze- mentklinker und Kaolin) zu betonen: Der Titel solle folglich geändert werden zu: «Bundesgesetz über den CO₂-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zement (CO₂-GAZG)». Fertige Erzeugnisse aus nachge- lagerten Veredelungs- oder Verarbeitungsprozessen sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Scienceindustries beantragt eine Anpassung des Titels zu «Bundesgesetz über den CO₂-Grenzaus- gleich bei der Einfuhr von Zement und Zementklinker (CO₂-GAZG)». Begründet wird dies damit, dass der bisherige Begriff Zementwaren auch andere Produkte umfassen könnte (z. B. Röhren oder Gehweg- platten), die nicht unter das Gesetz fallen.
5.2 Artikel 7 – Veranlagung und Bezug der Grenzausgleichsabgabe
Baustoff Kreislauf Schweiz und der sgv schlagen vor, die Erhebung der Grenzausgleichsabgaben quar talsweise vorzusehen, konsistent mit ihrer Forderung nach einer quartalsweisen Meldepflicht.
5.3 Artikel 8 – Nachforderung
Der Kanton Uri weist in Bezug auf Artikel 8 darauf hin, dass es eine Rückerstattungspflicht geben sollte, falls die Grenzausgleichsabgabe irrtümlich zu hoch angesetzt wurde. Economiesuisse und sciencein- dustries beantragen, Artikel 8 zu streichen, da er für Unternehmen zu Rechts- und Planungsunsicherheit führen könne. Es dürfe erwartet werden, dass die Höhe der Grenzausgleichsabgabe korrekt und im Voraus durch die Behörden veröffentlicht wird.
5.4 Artikel 10 – Mitwirkungspflichten
Scienceindustries schlägt in Artikel 10, Absatz 3 eine Präzisierung des Zugangs zu den eingeführten Waren vor: «Den zuständigen Bundesbehörden sind die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen Zugang nach Art. 21 BAZG-VG6 zu
6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, BBl 2025 2035. 21/28 BAFU-D-F8FF3401/1048